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Ein Hilfsmittel gleicht aus, was im Alter oder nach einer Erkrankung schwerer fällt — vom Rollator über die druckentlastende Matratze bis zum Notrufknopf — und hält so den Alltag in den eigenen vier Wänden länger tragfähig. Für die meisten Menschen entscheidet sich die Selbstständigkeit weniger am einzelnen Gerät als an der Frage davor: Wer trägt die Kosten? Und darauf gibt es in der Schweiz keine pauschale Antwort. Anders als vielfach angenommen zahlt weder «die Krankenkasse» noch «die AHV» einfach alle Hilfsmittel; massgebend ist, um welches Hilfsmittel es geht und ob jemand vor oder nach dem AHV-Alter steht. Diese Übersicht ordnet die wichtigsten Hilfsmittel-Kategorien, erklärt die Finanzierungslogik Topf für Topf, umreisst die Grössenordnung der Kosten, beschreibt den Weg von der ärztlichen Verordnung bis zur Kostengutsprache und verweist für die Details auf die passenden Spezialseiten.

Wir arbeiten laufend daran, interessante und nützliche Informationen rund um die Pflege zuhause für unsere Kunden und Interessenten zusammenzutragen. Diese Ratgeber-Beiträge entstehen in Zusammenarbeit mit ausgewählten Pflegeexperten.
Der Begriff «Hilfsmittel» fasst eine grosse Bandbreite zusammen: Geräte und Gegenstände, die eine eingeschränkte Fähigkeit ausgleichen und das Leben zu Hause sicherer und selbstständiger machen. Sie ersetzen keine Behandlung und keine Pflege, sondern nehmen im Alltag konkrete Hürden — den unsicheren Gang, das Aufstehen aus dem tiefen Sessel, die Nacht ohne Hilfe in Reichweite. Gut gewählt und richtig eingestellt, werden Hilfsmittel von vielen als spürbare Entlastung erlebt und erhöhen die Alltagssicherheit; ein schlecht passendes Gerät dagegen bleibt ungenutzt in der Ecke stehen. Der Unterschied liegt selten am Preis und fast immer daran, ob das Gerät zum tatsächlichen Bedürfnis passt und fachgerecht an Körper und Wohnung angepasst wurde.
Sinnvoll ist es, Hilfsmittel nach dem Bedürfnis zu ordnen, das sie abdecken. Grob lassen sich fünf Bereiche unterscheiden, die auch die Gliederung dieses Ratgebers vorgeben. Zur Mobilität gehören Gehstock, Rollator, Rollstuhl und Elektromobil; sie unterstützen das Gehen und Fortbewegen. Beim Transfer und Umsetzen geht es um das Aufstehen, das Umsetzen vom Bett in den Rollstuhl und um Lifter für pflegebedürftige Menschen. Rund um Bett und Liegen stehen Pflege- und Hebebetten sowie Spezialmatratzen und Auflagen, die Druckstellen vorbeugen sollen. Der Sanitär- und Hygienebereich umfasst Dusch- und Toilettenhilfen sowie Inkontinenzmaterial. Und die Sicherheit deckt Notrufsysteme für zu Hause und unterwegs ab. Für jeden dieser Bereiche gibt es eine eigene, vertiefende Seite — verlinkt an der jeweils passenden Stelle weiter unten.
So verschieden diese Gruppen sind, so unterschiedlich ist ihre Finanzierung. Genau hier liegt der häufigste Irrtum, und deshalb steht die Kostenlogik in diesem Überblick bewusst am Anfang, bevor es zu den einzelnen Bereichen geht. Wer sie einmal verstanden hat, kann bei jedem neuen Gerät selbst einschätzen, welcher Weg überhaupt in Frage kommt — statt sich auf die pauschale Auskunft eines Verkaufsgesprächs zu verlassen.
Wer die Kosten eines Hilfsmittels trägt, entscheidet sich nicht am Alter allein und schon gar nicht pauschal — sondern an einer Kette von Fragen. Der folgende Wegweiser zeigt die Grundstruktur; die Abschnitte danach erklären jeden Topf einzeln.
Der Reihe nach: Am Anfang steht die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) über die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL). Auf dieser Liste des Bundesamts für Gesundheit steht, welche körpernahen und medizinischen Mittel die Grundversicherung mitträgt — und zwar unabhängig vom Alter. Die MiGeL ist positionsgenau aufgebaut: Zu jeder Produktart nennt sie einen Höchstvergütungsbetrag (HVB), also den Maximalbetrag, den die OKP übernimmt. Was das Gerät darüber hinaus kostet, trägt man selbst; ebenso die übliche Kostenbeteiligung aus Franchise (je nach gewähltem Modell zwischen CHF 300 und 2'500 im Jahr) und Selbstbehalt (10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten, für Erwachsene höchstens CHF 700 im Jahr). Ein MiGeL-Hilfsmittel ist damit selten gratis, aber der grösste Teil ist gedeckt. Voraussetzung ist in der Regel eine ärztliche Verordnung und der Bezug bei einem zugelassenen Anbieter.
Innerhalb der MiGeL entscheidet die Materialkategorie, wie streng die formalen Anforderungen sind. Kategorie A umfasst einfaches Verbrauchsmaterial im Zusammenhang mit einer Pflegeleistung, das mehrfach und bei verschiedenen Patienten verwendet wird — hier braucht es keine separate Verordnung. Kategorie B betrifft Material, das die versicherte Person selbst oder mit Hilfe einer nicht beruflich beteiligten Person anwendet oder das im Rahmen von Pflegeleistungen zum Einsatz kommt; Kategorie C ist Material, das ausschliesslich Pflegefachpersonen anwenden (etwa Systeme für die Wund-Unterdrucktherapie). Für die Kategorien B und C ist eine ärztliche Verordnung nötig. Wichtig und häufig veraltet dargestellt: Seit der KVG-Revision vom 1. Oktober 2021 wird Pflegematerial der Kategorien B und C auch dann vergütet, wenn es von der Pflege oder Spitex angewendet wird — nicht mehr nur bei Selbstanwendung. Die MiGeL führt seither zu vielen Positionen zwei Höchstvergütungsbeträge: einen für die Selbstanwendung und einen tieferen für die Anwendung durch Fachpersonen. Die frühere Aussage «von Fachpersonen angewandtes Material zahlt die Kasse nicht» trifft nicht mehr zu.
Steht ein Hilfsmittel nicht auf der MiGeL, kommt es aufs Alter an. Vor dem AHV-Alter finanziert die Invalidenversicherung (IV) Hilfsmittel nach der Hilfsmittelverordnung (HVI) — in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Anspruch besteht, wenn das Hilfsmittel invaliditätsbedingt nötig ist, voraussichtlich mindestens ein Jahr gebraucht wird, ärztlich verordnet ist und auf der Bundesliste steht. Kostspielige Geräte gibt die IV leihweise ab oder beschafft sie aus ihren Depots; sie bleiben Eigentum der Versicherung. Im AHV-Alter greift dagegen nur die knappe AHV-Hilfsmittelliste, und hier liegt der zentrale Irrtum vieler Ratgeber: Die pauschale Aussage «die AHV beteiligt sich an Hilfsmittelkosten» ist in dieser Allgemeinheit falsch. Die Liste ist bewusst kurz und abschliessend. Ein bereits vor dem AHV-Alter zugesprochenes IV-Hilfsmittel bleibt als Besitzstand erhalten — man behält es beim Übergang in die AHV-Rente weiter, solange die Voraussetzungen bestehen. Neu entstehende Bedürfnisse im Rentenalter deckt die AHV aber nur für die wenigen gelisteten Positionen: Der Rollstuhl ist eine davon (mit Pauschalbeitrag an ein einfaches Modell ohne Motor), Gehhilfen, Rollatoren und Lifte sind es ausdrücklich nicht. Die Anmeldung für AHV-Hilfsmittel läuft, etwas überraschend, über die IV-Stelle des Wohnkantons.
Reicht keiner dieser Wege, bleibt ein Auffangnetz aus mehreren subsidiären Töpfen. Über die Ergänzungsleistungen (EL) lassen sich Krankheits- und Behinderungskosten — darunter bestimmte Hilfsmittel — kantonal geregelt vergüten, wenn Anspruch auf EL besteht (Art. 14 ELG). Die Hilflosenentschädigung (HE) ist keine zweckgebundene Hilfsmittel-Leistung, gibt aber einen monatlichen Betrag frei, der auch für Hilfsmittel eingesetzt werden kann, wenn jemand für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe angewiesen ist. Eine private VVG-Zusatzversicherung kann je nach Police beitragen — massgeblich sind die konkreten Vertragsbedingungen. Gemeinnützige Organisationen wie Pro Senectute, Pro Infirmis, Procap oder das Schweizerische Rote Kreuz beraten, verleihen Hilfsmittel oder prüfen im Härtefall eine Beteiligung. Und schliesslich lassen sich behinderungsbedingte Kosten — Anschaffung, Miete, Wartung von Hilfsmitteln — bei der Steuer als Abzug geltend machen (nach DBG und Kreisschreiben ESTV Nr. 11). Was gar nicht gedeckt ist, bleibt Selbstzahlung — und dann ist Miete oft die günstigere Variante, gerade bei vorübergehendem Bedarf.
Die Kernfrage zuerst
Bevor die Frage nach dem Modell kommt, lohnt eine einzige Vorabklärung: Steht das Hilfsmittel auf der MiGeL? Wenn ja, führt der Weg über die Krankenkasse — altersunabhängig, mit ärztlicher Verordnung, abzüglich Franchise und Selbstbehalt. Wenn nein, entscheidet das Alter zwischen IV (vor dem AHV-Alter) und der knappen AHV-Liste. Diese eine Verzweigung erklärt die meisten scheinbaren Widersprüche, die man in Ratgebern liest.
Die grösste und häufigste Gruppe sind Hilfen für die Fortbewegung. Am Anfang steht der Gehstock oder die Unterarmgehstütze bei leichter Unsicherheit oder zur Entlastung eines Beins; der Rollator verbindet Stabilität mit Sitzfläche und Korb und wird für viele zum Alltagsbegleiter, der den Aktionsradius spürbar erweitert; reicht die Gehfähigkeit nicht mehr, folgen Rollstuhl und für längere Aussenstrecken das Elektromobil. Die Kunst liegt darin, das Mass weder zu früh noch zu spät zu wählen — ein zu starkes Hilfsmittel lässt vorhandene Fähigkeiten verkümmern, ein zu schwaches überfordert.
Bei der Finanzierung zeigt sich hier die ganze Bandbreite der oben skizzierten Logik auf einen Blick. Gehhilfen wie Unterarmgehstützen stehen auf der MiGeL und werden bei ärztlicher Verordnung von der OKP mitgetragen — altersunabhängig, abzüglich Franchise und Selbstbehalt. Ob auch ein Rollator über die MiGeL vergütet wird, ist umstritten und im Einzelfall mit der Krankenkasse zu klären. Der Rollstuhl dagegen läuft vor dem AHV-Alter über die IV und im AHV-Alter über einen AHV-Pauschalbeitrag für einen einfachen Rollstuhl ohne Motor; er ist eine der wenigen Positionen, die auf der AHV-Liste stehen. Das Elektromobil gilt überwiegend als Komfortmobilität und ist in der Regel Selbstzahlung. Diese vier Geräte durchlaufen also drei verschiedene Finanzierungswege — ein Musterbeispiel dafür, warum sich die Kostenfrage nicht pauschal beantworten lässt. Wie die Geräte sich im Detail unterscheiden, worauf bei Einstellung und Modellwahl zu achten ist und wie die Kostenträger im Einzelnen greifen, behandelt der eigene Ratgeber zu den Mobilitätshilfen.
Wenn das Aufstehen aus Bett oder Sessel und der Wechsel zwischen Bett, Rollstuhl und Toilette zur Belastung werden — für die betroffene Person wie für pflegende Angehörige —, kommen Transferhilfen ins Spiel. Das reicht vom einfachen Rutschbrett, das den Spalt zwischen zwei Sitzflächen überbrückt, und der Aufstehhilfe über den Drehteller, der das Umsetzen im Stehen erleichtert, bis zum Patientenlifter, der pflegebedürftige Menschen mit einem Gurt sicher hebt und umsetzt. Solche Hilfen erhöhen die Sicherheit beim Transfer und entlasten zugleich die pflegende Person, deren Rücken bei jedem Umsetzen sonst die grösste Last trägt — der häufigste Grund, warum häusliche Pflege an ihre körperlichen Grenzen stösst.
Die Finanzierung ist hier weniger einheitlich als bei Gehhilfen und im Einzelfall zu klären: Vor dem AHV-Alter ist meist die IV zuständig, im AHV-Alter kommen je nach Gerät die Ergänzungsleistungen oder gemeinnützige Wege in Betracht; einzelne Positionen sind über die MiGeL abgedeckt. Weil sich der genaue Kostenträger am konkreten Gerät und am Alter entscheidet, lohnt der Blick in den vertiefenden Ratgeber zu den Hebe- und Umsetzhilfen, der die Geräte und ihre Finanzierung Schritt für Schritt durchgeht.
Rund ums Bett trennt die Finanzierung zwei Dinge sauber, die im Alltag oft verwechselt werden. Das Pflege- oder Hebebett selbst steht nicht auf der MiGeL und ist damit keine Leistung der Grundversicherung. Vor dem AHV-Alter kann die IV ein Bett zur privaten Nutzung mitfinanzieren; im AHV-Alter bleiben in der Regel eine VVG-Zusatzversicherung (sofern die Police es vorsieht und eine ärztliche Verordnung vorliegt), gemeinnützige Verleih-Angebote von Pro Senectute oder SRK oder die Selbstzahlung. Gerade beim Pflegebett ist die Miete verbreitet, weil der Bedarf oft phasenweise auftritt und ein hochwertiges Bett im Kauf im vierstelligen Bereich liegt.
Die Antidekubitus-Auflage und die druckentlastende Spezialmatratze dagegen sind MiGeL-Positionen und werden bei entsprechender Verordnung von der OKP mitgetragen — ein wichtiger Unterschied, der die Kosten spürbar verändert. Der Grund für die Trennung liegt in der Logik der MiGeL: Sie vergütet körpernahe, medizinisch begründete Mittel, nicht die Möbel, an denen sie zum Einsatz kommen. Für die Praxis heisst das: Das Bett bezahlt man selbst oder über einen Verleih, die druckentlastende Matratze kann bei entsprechender Verordnung die Kasse tragen. Wie sich Pflegebett, Hebebett und die passende Matratze auswählen lassen, steht im Ratgeber zum Pflegebett und Hebebett.
Ein grosser Teil der Alltagssicherheit entscheidet sich im Bad. Dusch- und Toilettenhilfen — vom Duschhocker über den erhöhten Toilettensitz bis zum Toilettenstuhl — geben Halt dort, wo Nässe, enge Verhältnisse und das Hinsetzen und Aufstehen die grössten Sturzrisiken bergen. Bei den Sanitärhilfen ist die Kostenlage gemischt: Einzelne Positionen stehen auf der MiGeL, andere sind Selbstzahlung; wo statt eines mobilen Hilfsmittels der Raum selbst umgebaut wird — etwa eine bodengleiche Dusche —, gilt das nicht mehr als Hilfsmittel, sondern als bauliche Anpassung mit eigener Finanzierungslogik über IV, EL und Steuerabzug.
Inkontinenzmaterial ist ein Dauerthema für viele Betroffene und ein gutes Beispiel dafür, wie genau die MiGeL abgrenzt. Die OKP beteiligt sich hier über die MiGeL, allerdings in der Regel erst ab einer mittelschweren Inkontinenz und bis zu einem jährlichen Höchstbetrag, der nach Schweregrad gestaffelt ist — nicht pauschal, nicht ab dem ersten Tag und nicht bei bloss leichter Inkontinenz. Voraussetzung ist eine ärztliche Diagnose des Schweregrads samt Verordnung. Reicht der jährliche Höchstbetrag für den tatsächlichen Verbrauch nicht, trägt man die Differenz selbst — ein Punkt, der viele überrascht und den man beim Budget einplanen sollte.
Ein Notrufsystem ist für viele allein oder zeitweise allein lebende Menschen das, was den Ausschlag für ein Weiterleben in den eigenen vier Wänden gibt: ein Knopf am Handgelenk, über den im Sturz- oder Notfall rasch Hilfe erreichbar ist. Wichtig für die Erwartungshaltung: Ein Hausnotruf ist keine OKP-Leistung — die Grundversicherung übernimmt ihn nicht, weil ein Meldesystem nicht unter die medizinischen Leistungen fällt. Damit ist der Hausnotruf grundsätzlich Selbstzahlung; getragen wird er meist über Anbieter wie Pro Senectute (SmartLife Care) oder das Rote Kreuz. Eine private Zusatzversicherung kann je nach Police beitragen, im finanziellen Härtefall prüft eine Stiftung über Pro Senectute eine Beteiligung, und bei EL-Bezug ist unter Umständen eine Vergütung möglich. Wie die Systeme funktionieren, was sie ungefähr kosten und worauf bei der Wahl zu achten ist, behandelt der Ratgeber zu den Hausnotrufsystemen.
Ein grober Rahmen hilft bei der Einordnung — die genauen Beträge hängen von Modell, Ausstattung und Anbieter ab und sind im Einzelfall zu prüfen. Ein einfacher Rollator liegt im Schweizer Markt etwa im Bereich von rund 150 bis 400 Franken, komfortable oder Kombigeräte auch darüber. Dusch- und Toilettenhilfen bewegen sich grob zwischen rund 100 und mehreren Hundert Franken. Ein Hausnotruf kostet meist rund 30 bis 65 Franken im Monat plus eine einmalige Anschlussgebühr in der Grössenordnung von etwa 130 bis 220 Franken. Ein Pflegebett liegt beim Kauf im vierstelligen Bereich, lässt sich aber häufig günstig mieten.
Entscheidend für die eigene Belastung ist selten der Listenpreis, sondern die Frage, wie viel davon ein Kostenträger übernimmt — und was als Kostenbeteiligung bei einem hängen bleibt. Bei MiGeL-Positionen deckt die OKP bis zum Höchstvergütungsbetrag, darüber und für Franchise und Selbstbehalt kommt man selbst auf; bei nicht gelisteten Geräten bestimmt sich die Eigenbelastung danach, ob IV, AHV-Pauschale, EL oder eine Stiftung greifen. Für vorübergehenden Bedarf ist die Miete oft die wirtschaftlichere Wahl; gemeinnützige Anbieter wie Pro Senectute und das Rote Kreuz vermitteln und verleihen Hilfsmittel, häufig mit Lieferung und Einweisung. Weil ein Hilfsmittel selten die einzige altersbedingte Ausgabe bleibt, lohnt der Blick auf die gesamten Kosten der häuslichen Pflege, bevor man ein einzelnes Gerät ins Verhältnis setzt.
So verschieden die Töpfe sind, der administrative Weg zur Kostenübernahme folgt einem wiederkehrenden Muster — und wer es kennt, verliert weder Zeit noch Anspruch. Am Anfang steht fast immer die ärztliche Verordnung: Sie hält fest, dass das Hilfsmittel medizinisch begründet ist, und ist für MiGeL-Positionen der Kategorien B und C ebenso Voraussetzung wie für Hilfsmittel der IV. Ohne diese Verordnung beteiligt sich in der Regel kein Kostenträger, gleich wie einleuchtend der Bedarf im Einzelfall erscheint.
Läuft die Finanzierung über die OKP/MiGeL, ist der Weg vergleichsweise direkt: Man bezieht das Hilfsmittel mit ärztlicher Verordnung bei einem zugelassenen Anbieter, und dieser rechnet den Anteil bis zum Höchstvergütungsbetrag mit der Krankenkasse ab oder man reicht die Rechnung selbst ein; Franchise und Selbstbehalt werden wie bei jeder anderen OKP-Leistung verrechnet. Läuft sie über die IV, kommt ein zusätzlicher Schritt hinzu: Die Anmeldung wird mit der ärztlichen Verordnung und einem Kostenvoranschlag bei der IV-Stelle des Wohnkantons eingereicht; die IV prüft den Anspruch und erteilt — wenn sie zustimmt — eine Kostengutsprache, bevor das Gerät beschafft wird. Für AHV-Hilfsmittel läuft die Anmeldung ebenfalls über die IV-Stelle des Wohnkantons.
Daraus folgt die praktische Kernregel, die auf alle Wege zutrifft: Das Gesuch wird gestellt, bevor gekauft oder bestellt wird. Wer zuerst beschafft und erst danach ein Gesuch einreicht, riskiert, den Anspruch ganz zu verlieren — die Zusage soll die Anschaffung ermöglichen, nicht eine bereits getroffene Entscheidung nachträglich bezuschussen. Bei kostspieligen Geräten prüft die IV zudem, ob ein passendes Hilfsmittel bereits leihweise aus ihrem Depot zur Verfügung steht, bevor sie einen Neukauf bewilligt. Wer diese Reihenfolge einhält — Bedarf klären, verordnen lassen, Gesuch stellen, Zusage abwarten, dann beschaffen —, vermeidet die häufigste und ärgerlichste Fehlerquelle im ganzen Ablauf.
Wichtig
Für alle Finanzierungswege gilt dieselbe Regel: Erst das Gesuch, dann der Kauf. Wer ein Hilfsmittel bestellt, bevor die Kostengutsprache vorliegt, riskiert den Anspruch. Bei der IV gehören zur Anmeldung die ärztliche Verordnung und ein Kostenvoranschlag; eingereicht wird bei der IV-Stelle des Wohnkantons — auch dann, wenn es um ein AHV-Hilfsmittel geht.
So unterschiedlich die Geräte sind, der Weg zum richtigen Hilfsmittel folgt einem ähnlichen Muster. Am Anfang steht das Bedürfnis, nicht das Produkt: Was fällt konkret schwer, und wo entsteht die grösste Unsicherheit? Aus dieser Frage ergibt sich das passende Hilfsmittel — und zwar in dem Mass, das die verbliebenen Fähigkeiten stützt, ohne sie durch eine zu starke Hilfe verkümmern zu lassen. Eine fachliche Beratung, etwa bei der Spitex, im Hilfsmittelfachgeschäft oder bei Pro Senectute, hilft, das richtige Mass und Modell zu finden — und kennt zugleich die Finanzierungswege, die für das jeweilige Gerät in Frage kommen.
Steht das Hilfsmittel fest, folgt die Kostenfrage entlang der oben beschriebenen Logik samt ärztlicher Verordnung und — wo eine Versicherung beteiligt ist — der Kostengutsprache vor dem Kauf. Erst danach kommt die Beschaffung — Kauf oder Miete — samt fachgerechter Anpassung an Körpermass und Wohnumfeld, ohne die selbst das beste Gerät unsicher bleibt: Ein zu tief eingestellter Rollator, ein schlecht sitzendes Rollstuhlkissen oder ein Duschhocker auf rutschigem Grund kann mehr schaden als nützen. Weil Hilfsmittel oft Teil eines grösseren Betreuungs- und Pflegebedarfs sind, lohnt der Blick auf die gesamten Kosten der häuslichen Pflege und auf die Frage, wie sich die Pflege und Betreuung zu Hause insgesamt organisieren lässt. Wird über die einzelnen Hilfsmittel hinaus eine durchgehende Entlastung nötig, kann eine 24-Stunden-Betreuung den Alltag zu Hause tragen; als SECO-bewilligte Personalvermittlung vermittelt die Pflegevermittlung Schweiz dafür Betreuungspersonal in Direktanstellung, und einen ersten Überblick über die Grössenordnung der Kosten gibt der Kostenüberblick.
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Rund ein Drittel der über 65-Jährigen stürzt mindestens einmal im Jahr, und viele dieser Stürze passieren beim Gehen im Haus oder auf dem kurzen Weg zum Einkauf — genau dort, wo eine passende Gehhilfe den entscheidenden Halt gibt. Ob ein Gehstock schon genügt oder ein Rollator die bessere Wahl ist, hängt davon ab, wie viel Stütze jemand braucht: von der leichten Unsicherheit auf einem Bein bis zum sicheren Stand bei Gleichgewichtsproblemen. Ebenso wichtig wie die Auswahl ist die richtige Einstellung, denn eine schlecht angepasste Gehhilfe gibt weniger Halt, als sie könnte, und kann selbst zum Sturzrisiko werden. Und bei der Kostenfrage kursiert ein hartnäckiger Irrtum: Anders als oft angenommen zahlt die Grundversicherung Gehhilfen nur nach der Mittel- und Gegenständeliste — Unterarmgehstützen mit ärztlicher Verordnung klar, beim beliebten Rollator hängt es von der Liste und vom Modell ab. Dieser Ratgeber erklärt die Typen von Gehstock bis Rollator, die richtige Anpassung, die sichere Gehtechnik, die Wartung von Bremsen, Reifen und Gummikapseln, die Auswahlkriterien und die Finanzierung.
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