Wer sich an einer barrierefreien Toilette beteiligt, hängt in der Schweiz vor allem davon ab, ob es sich um ein einzelnes Hilfsmittel oder um eine bauliche Anpassung handelt — und in welchem Lebensabschnitt der Bedarf entsteht. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung, OKP) beteiligt sich nicht an baulichen Anpassungen wie einem erhöhten WC oder der Griffmontage. Solche Umbauten stehen nicht auf der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL). Einen festen Zuschuss einer Versicherung, der eine barrierefreie Toilette pauschal deckt, gibt es hierzulande nicht.
Massgeblich ist stattdessen das Alter zum Zeitpunkt, in dem die Anpassung erstmals nötig wird. Für Personen vor dem AHV-Alter kann die Invalidenversicherung (IV) Hilfsmittel und bauliche Anpassungen übernehmen, wenn diese invaliditätsbedingt notwendig sind (Art. 21 IVG, Verordnung HVI, SR 831.232.51). Wer die Anpassung dagegen erst im AHV-Alter benötigt, für den greift die IV in aller Regel nicht mehr; hier rücken zwei andere Wege in den Vordergrund. Zum einen die Ergänzungsleistungen (EL), die über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten einen Umbau im Einzelfall ganz oder teilweise decken können (Art. 14 ELG, SR 831.30, kantonal geregelt über die EL-Stelle). Zum anderen kantonale Förderprogramme für altersgerechtes Wohnen, die es in einzelnen Kantonen gibt — ob ein solches besteht, klärt man beim Sozialdienst der Wohngemeinde. Geht die Einschränkung auf einen Unfall zurück, kann zudem die Unfallversicherung zuständig sein, und je nach Police übernimmt eine Zusatzversicherung nach VVG einen Teil.
Reicht das nicht, lohnt der Kontakt zu gemeinnützigen Organisationen: Pro Infirmis und Procap für Menschen mit Behinderung, Pro Senectute für Menschen im AHV-Alter beraten kostenlos und leisten in Härtefällen Beiträge. Und schliesslich lässt sich eine behinderungsbedingt notwendige Anpassung steuerlich geltend machen: Die Kosten sind bei der direkten Bundessteuer als behinderungsbedingte Auslagen abziehbar (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. h^bis, ohne Selbstbehalt; einschlägig ist das Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV), und die Kantone kennen analoge Abzüge. Für all diese Wege gilt dieselbe Regel: Das Gesuch wird gestellt, bevor gekauft oder gebaut wird — wer zuerst umbaut, riskiert den Anspruch. Weil eine barrierefreie Toilette selten die einzige Ausgabe bleibt, lohnt der Blick auf die gesamten Kosten der häuslichen Pflege.
Wichtig
Ein Kostenbeitrag von IV, Ergänzungsleistungen oder einer kantonalen Stelle ist an Bedingungen geknüpft und wird geprüft, bevor er zugesprochen wird. Wer ohne vorgängiges Gesuch kauft oder umbaut, kann seinen Anspruch verlieren. Vor grösseren Anschaffungen ist deshalb der Weg über die zuständige Stelle oder eine gemeinnützige Beratung der sichere.
Bei allem, was Selbstständigkeit im eigenen Zuhause betrifft, spielt auch die menschliche Unterstützung eine Rolle. Als SECO-bewilligte Personalvermittlung vermittelt die Pflegevermittlung Schweiz Betreuungspersonen in Direktanstellung, die im Alltag zur Seite stehen — die bauliche Anpassung selbst, also der Einbau von WC, Griffen oder Dusch-WC, ist Sache spezialisierter Sanitärbetriebe. Was eine Betreuung kostet und wie sie sich zusammensetzt, zeigt die Übersicht zu den Kosten der Betreuung.