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Ob Sitzlift, Plattformlift, Hublift oder Homelift — wer den Einbau eines Lifts plant, stellt sich zuerst die Kostenfrage. Die Finanzierung folgt in der Schweiz eigenen Regeln und hängt vor allem vom Alter und von der persönlichen Situation ab.

Wir arbeiten laufend daran, interessante und nützliche Informationen rund um die Pflege zuhause für unsere Kunden und Interessenten zusammenzutragen. Diese Ratgeber-Beiträge entstehen in Zusammenarbeit mit ausgewählten Pflegeexperten.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) beteiligt sich nicht an einem Lift. Lifte gelten nicht als medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinn, sondern als bauliche Anpassung, und stehen nicht auf der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL). Einzelne Zusatzversicherungen leisten je nach Police einen Beitrag an wiederverwendbare Hilfsmittel; was im konkreten Fall gilt, klärt man vor der Anschaffung mit der Kasse ab.
Für Personen im erwerbsfähigen Alter kommt die Invalidenversicherung in Frage. Sie führt Hebebühnen, Treppen- und Plattformlifte sowie Rampen als Hilfsmittel (Anhang zur HVI, Ziff. 14.05) und kann sie übernehmen — vorausgesetzt, der Anspruch entsteht, bevor die betroffene Person das AHV-Rentenalter erreicht, und der Lift verbessert die Selbstständigkeit nachweisbar. Die IV verlangt dafür eine Leistungssteigerung von mindestens 10 %, etwa um die Wohnung wieder selbstständig verlassen zu können. Die Abgabe erfolgt in der Regel leihweise; der Lift bleibt Eigentum der IV. Ein vor dem AHV-Alter zugesprochener Anspruch bleibt als Besitzstand auch danach erhalten.
Wer einen Lift erstmals im AHV-Alter benötigt, erhält dafür weder von der IV noch von der AHV einen Beitrag — die AHV-Hilfsmittelliste kennt keine Lifte. Für diese Gruppe rücken die Ergänzungsleistungen und private Organisationen in den Vordergrund.
Die Ergänzungsleistungen können einen Lift im Einzelfall über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ganz oder teilweise übernehmen, sofern ein EL-Anspruch besteht, die Notwendigkeit ärztlich ausgewiesen ist und keine andere Versicherung zuständig ist. Übersteigen die Kosten einen Beitrag der Zusatzversicherung, lässt sich die Differenz unter Umständen über die EL decken. Die Handhabung ist kantonal unterschiedlich; zuständig ist die EL-Stelle der Wohngemeinde beziehungsweise die Ausgleichskasse.
Geht die Mobilitätseinschränkung auf einen Unfall zurück und war die Person zum Unfallzeitpunkt unfallversichert, kann die Unfallversicherung die Kosten tragen. Daneben führen einzelne Kantone eigene Förderprogramme für altersgerechte bauliche Anpassungen, die auch Personen im AHV-Alter offenstehen — ob ein solches Programm besteht, klärt man am besten beim Sozialdienst der Wohngemeinde.
Lehnt die IV ab oder besteht kein anderer Kostenträger, lohnt sich der Kontakt zu gemeinnützigen Organisationen: Pro Infirmis und Procap für Menschen mit Behinderung, Pro Senectute für Menschen im AHV-Alter. Sie beraten kostenlos, unterstützen bei Gesuchen und leisten in Härtefällen Beiträge. Bei kurz- bis mittelfristigem Bedarf kann sich zudem die Miete eines Lifts lohnen; bei dauerhafter Nutzung ist der Kauf meist günstiger.
Schliesslich lässt sich der Einbau steuerlich geltend machen, und zwar als behinderungsbedingte Kosten. Bauliche Anpassungen der Wohnung wegen einer Behinderung — der Einbau eines Treppenlifts wird im einschlägigen Kreisschreiben ausdrücklich genannt — sind bei der direkten Bundessteuer nach Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG abziehbar; die Kantone kennen analoge Abzüge. Anders als bei allgemeinen Krankheits- und Unfallkosten gilt dabei kein Selbstbehalt. Voraussetzung ist eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes; abziehbar sind nur die selbst getragenen Kosten, Beiträge Dritter sind anzurechnen.
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