Wir arbeiten laufend daran, interessante und nützliche Informationen rund um die Pflege zuhause für unsere Kunden und Interessenten zusammenzutragen. Diese Ratgeber-Beiträge entstehen in Zusammenarbeit mit ausgewählten Pflegeexperten.
Lukas Meier
24. September 2024
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Wenn eine pflegebedürftige Person weiterhin in den eigenen vier Wänden leben möchte, stehen Angehörige oft vor einer unübersichtlichen Ausgangslage: Welche Kosten entstehen, wer trägt welchen Anteil – und welche Unterstützungsleistungen lassen sich tatsächlich in Anspruch nehmen? Die Antwort darauf ist selten einfach, denn die Finanzierung der häuslichen Pflege in der Schweiz verteilt sich auf mehrere Schultern.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt einen gesetzlich definierten Anteil der Pflegeleistungen, Kantone und Gemeinden tragen die sogenannte Restfinanzierung, und ein Teil der Kosten verbleibt bei den Betroffenen selbst. Dieses Drei-Säulen-Modell hat sich seit der Einführung der neuen Pflegefinanzierung im Jahr 2011 bewährt – steht aber zunehmend unter Druck. Gemäss Zahlen des Bundesamts für Statistik haben sich die vergüteten Pflegeleistungen zu Hause seither um rund 124 Prozent erhöht, was bis 2022 Ausgaben von etwa 2 Milliarden Franken zur Folge hatte. Der politisch geförderte Grundsatz „Ambulant vor Stationär“ dürfte diese Dynamik weiter verstärken.
Wie hoch die tatsächliche finanzielle Belastung ausfällt, hängt dabei von mehreren Faktoren ab: vom Wohnkanton, vom individuellen Pflegebedarf und vom gewählten Betreuungsmodell. Der folgende Ratgeber ordnet die wichtigsten Kostenfaktoren ein und zeigt auf, welche Instrumente – von der Hilflosenentschädigung bis zu den Ergänzungsleistungen – zur Entlastung beitragen können.
Die Basis für die Kosten der häuslichen Pflege in der Schweiz bildet das Krankenversicherungsgesetz, welches die Vergütung pflegerischer Massnahmen durch die Krankenkassen regelt. Hierbei ist eine strikte Trennung zwischen medizinisch notwendiger Pflege und allgemeinen Betreuungsleistungen massgebend. Nur Massnahmen, die auf ärztliche Anordnung hin erfolgen und von zugelassenen Leistungserbringern wie Spitex-Organisationen oder freiberuflichen Pflegefachpersonen durchgeführt werden, sind kassenpflichtig. Die Vergütung erfolgt nach schweizweit einheitlich festgelegten Stundenansätzen, die in der Krankenpflege-Leistungsverordnung verankert sind. Diese Ansätze wurden zuletzt im Jahr 2020 angepasst und bilden die Kalkulationsgrundlage für sämtliche Akteure im Bereich der ambulanten Pflege. Die Bedarfsabklärung durch eine Fachperson ist hierbei das obligatorische Instrument, um den tatsächlichen Pflegeaufwand in Minuten zu definieren, wobei die Abrechnung in Einheiten von fünf Minuten erfolgt.
Die Kostenintensität der Pflege wird massgeblich durch die Art der Verrichtung bestimmt. Die Verordnung unterscheidet zwischen drei Kernbereichen, für welche die Versicherer fixe Beiträge leisten. Die Abklärung, Beratung und Koordination wird mit einem höheren Ansatz vergütet, da sie eine hohe fachliche Qualifikation und die Kooperation mit der Ärzteschaft erfordert. Die Untersuchung und Behandlung, oft als Behandlungspflege bezeichnet, umfasst medizinische Leistungen wie Wundversorgung oder Medikamentenabgabe. Der zeitintensivste Bereich ist jedoch häufig die Grundpflege, welche die Unterstützung bei den täglichen Lebensverrichtungen umfasst. Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht der aktuell gültigen Tarife, die auch für die Jahre 2025 und 2026 als stabil angesehen werden.
Die Pflegestufen in der Schweiz basieren auf einem differenzierten Bewertungssystem, das den individuellen Unterstützungsbedarf ermittelt. Die Einstufung erfolgt anhand standardisierter Kriterien, wobei der tägliche Zeitaufwand für pflegerische Massnahmen ausschlaggebend ist. Insgesamt existieren zwölf Pflegestufen, die den Bedarf von minimal bis umfassend abbilden [SpitexCare].
| Leistungskategorie der Pflege | Tarif pro Stunde (in CHF) | Abrechnungsmodus |
|---|---|---|
| Abklärung, Beratung und Koordination | 76.90 | Min. 10 Min., dann 5-Min.-Takt |
| Untersuchung und Behandlung | 63.00 | Min. 10 Min., dann 5-Min.-Takt |
| Grundpflege (Körperpflege, Essen etc.) | 52.60 | Min. 10 Min., dann 5-Min.-Takt |
Mit steigender Pflegestufe erhöht sich der finanzielle Aufwand entsprechend. Die Kostenbeteiligung der Krankenversicherung steigt dabei systematisch an – von 9.60 Franken täglich in der niedrigsten bis zu 115.20 Franken in der höchsten Pflegestufe. Diese Abstufung gewährleistet eine bedarfsgerechte Versorgung und transparente Kostenverteilung.
Ein bedeutender Wendepunkt tritt ab Pflegestufe 6 ein. Ab diesem Niveau übersteigen die Kosten der häuslichen Pflege häufig jene einer stationären Versorgung. Die Kostendifferenz zwischen ambulanter und stationärer Betreuung wächst mit jeder weiteren Stufe. Dennoch bleibt die häusliche Pflege für viele Menschen die bevorzugte Option [CURAVIVA].
Die kantonalen Unterschiede bei der Patientenbeteiligung fallen erheblich aus. Während beispielsweise im Kanton Zürich der maximale Selbstbehalt bei 7.65 Franken pro Tag liegt, beträgt er im Kanton Aargau 15.35 Franken. Diese regionalen Differenzen wirken sich direkt auf die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen aus und sollten bei der Planung berücksichtigt werden.
Neben dem reinen Pflegebedarf fliessen auch weitere Faktoren in die Gesamtbeurteilung ein. Dazu gehören die vorhandene Unterstützung durch Angehörige, die Wohnsituation sowie zusätzliche Betreuungsleistungen. Diese Aspekte beeinflussen zwar nicht direkt die Pflegestufe, spielen aber eine wichtige Rolle bei der Gestaltung des individuellen Pflegekonzepts.
Ein wesentlicher Aspekt bei der Betrachtung der Kosten der häuslichen Pflege ist das Wachstum der ambulanten Leistungen im Vergleich zum stationären Sektor. Während die Kosten in Pflegeheimen zwischen 2011 und 2022 um etwa 42 Prozent stiegen, verzeichnete die Heimpflege ein Plus von 124 Prozent. Dies deutet auf eine massive Verschiebung der Pflegepräferenzen und eine höhere Komplexität der häuslichen Fälle hin. Die Krankenversicherer tragen hierbei die Hauptlast, indem sie im Durchschnitt rund 65 Prozent der Gesamtkosten der Pflege zu Hause decken. Dennoch verbleiben Restkosten, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind. Diese resultieren einerseits aus der gesetzlich vorgesehenen Patientenbeteiligung und andererseits aus den Kosten für nicht-pflegerische Leistungen. Betroffene müssen sich zudem bewusst sein, dass die ordentliche Kostenbeteiligung der Krankenkasse, bestehend aus der gewählten Franchise und dem Selbstbehalt von 10 Prozent, zusätzlich zu den pflegespezifischen Kosten anfällt.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Akut- und Übergangspflege, die im Anschluss an einen Spitalaufenthalt für maximal 14 Tage verordnet werden kann. In diesem speziellen Zeitfenster entfällt die sonst übliche kantonale Patientenbeteiligung für die Versicherten. Die Finanzierung wird hierbei nach einem festen Schlüssel zwischen dem Kanton und den Versicherern aufgeteilt, wobei die Tarife in kantonalen Verträgen festgelegt werden und deutlich höher ausfallen können als die Standard-Pflegesätze. Dieses Modell dient primär dazu, den Übergang vom Spital in die häusliche Umgebung finanziell und organisatorisch zu erleichtern. Die Komplexität der Finanzierung zeigt jedoch auch, dass eine lückenlose Dokumentation und eine frühzeitige Abklärung des Bedarfs entscheidend sind, um unerwartete Kostenfolgen zu vermeiden. Die Rolle der pflegenden Angehörigen gewinnt in diesem Gefüge ebenfalls an Bedeutung, da zunehmend Modelle entstehen, bei denen Angehörige für Grundpflegeleistungen angestellt werden können, was wiederum die Kostenstrukturen der Krankenversicherer beeinflusst.
Ein zentrales Merkmal des schweizerischen Systems der Pflegefinanzierung ist die kantonale Autonomie, die zu erheblichen regionalen Unterschieden bei den Kosten der häuslichen Pflege führt. Das Krankenversicherungsgesetz legt fest, dass die Kosten, welche die Beiträge der Versicherer übersteigen, durch die öffentliche Hand und die Versicherten getragen werden müssen. Die sogenannte Patientenbeteiligung ist dabei auf maximal 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags begrenzt. Da der Höchstbeitrag der Versicherer bei 76.90 Franken liegt, beläuft sich der maximale Betrag, den ein Patient pro Tag aus eigener Tasche für Pflegeleistungen bezahlen muss, auf 15.35 Franken. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Franchise und zum Selbstbehalt erhoben, wobei Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre von dieser spezifischen Beteiligung befreit sind.
Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe variiert stark zwischen den Kantonen. Während einige Kantone wie das Tessin vollständig auf eine Patientenbeteiligung verzichten, schöpfen andere wie der Aargau oder der Thurgau das gesetzliche Maximum voll aus. Diese Disparität führt dazu, dass die finanzielle Belastung für die gleiche Pflegeleistung allein aufgrund des Wohnortes signifikant unterschiedlich ausfällt. In Kantonen mit hoher Beteiligung kann sich dieser Betrag auf das Jahr gerechnet auf über 5’600 Franken summieren, sofern täglich Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Die öffentliche Hand, bestehend aus Kantonen und Gemeinden, übernimmt die verbleibende Restfinanzierung, um die Kostendeckung der Leistungserbringer sicherzustellen. Im Kanton Zürich beispielsweise ist dieser Anteil für die Jahre bis 2026 auf 55 Prozent der anerkannten Kosten festgesetzt worden.
| Kantonale Regelung der Patientenbeteiligung | Höhe der Beteiligung (pro Tag) | Strategie des Kantons |
|---|---|---|
| Tessin (TI) | CHF 0.00 | Vollständiger Verzicht auf Belastung |
| Zürich (ZH) | max. CHF 7.65 | Reduzierte Beteiligung (10 %) |
| Aargau (AG) | max. CHF 15.35 | Maximale gesetzliche Belastung |
| Genf (GE) | CHF 10.00 | Pauschaler Fixbetrag pro Einsatztag |
| Jura (JU) | CHF 5.00 | Geringe Pauschale zur Entlastung |
Neben der Patientenbeteiligung ist die Restfinanzierung durch die Gemeinden ein entscheidender Faktor für die Stabilität der ambulanten Versorgung. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Differenzkosten zu decken, damit Spitex-Organisationen ihren Leistungsauftrag auch bei aufwändigen Fällen erfüllen können. In der Praxis zeigt sich jedoch ein Trend zur Ambulantisierung, der die kommunalen Budgets zunehmend belastet. Laut Daten von santésuisse sind die Beiträge der Kantone und Gemeinden zur Pflegefinanzierung insgesamt seit 2011 um 127 Prozent gestiegen. Dies verdeutlicht, dass die Kosten der häuslichen Pflege nicht nur ein privates, sondern ein massives öffentliches Finanzierungsthema sind. Betroffene sollten sich bei ihrer Wohngemeinde oder der lokalen Spitex über die genauen Abrechnungsmodelle informieren, da die Verrechnung oft „pro rata temporis“, also anteilig zur Pflegezeit, erfolgt.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Handhabung der Patientenbeteiligung bei privaten Pflegeorganisationen im Vergleich zur öffentlichen Spitex. Während die Tarife für kassenpflichtige Leistungen identisch sind, können sich Unterschiede in der Rechnungsstellung und bei Zusatzleistungen ergeben. Private Anbieter verzeichnen oft höhere Einnahmen pro Klient, was auf eine höhere Leistungsdichte oder die Kombination mit nicht-pflichtigen Betreuungsangeboten zurückzuführen ist. Die gesetzliche Deckelung der Patientenbeteiligung auf 15.35 Franken pro Tag gilt jedoch universell für alle zugelassenen Anbieter von KVG-Leistungen. Dies bietet den Versicherten einen gewissen Schutz vor uferlosen Kostensteigerungen im pflegerischen Bereich, deckt jedoch nicht die Aufwendungen für Hauswirtschaft oder soziale Begleitung ab, welche die finanzielle Kalkulation oft erst in Schieflage bringen.
Während die medizinische Pflege gesetzlich gut abgesichert ist, stellen die Kosten für Hauswirtschaft, soziale Betreuung und 24-Stunden-Betreuung oft die grösste finanzielle Belastung dar. Diese Leistungen fallen unter die Kategorie der nicht-kassenpflichtigen Massnahmen und werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommen. Hierzu zählen unter anderem das Reinigen der Wohnung, das Waschen der Wäsche, Einkäufe, das Kochen sowie die Begleitung zu Arztterminen oder Spaziergänge. Diese Leistungen sind jedoch oft essenziell, um ein Verbleiben in den eigenen vier Wänden überhaupt zu ermöglichen. Anbieter wie die Pflegevermittlung Schweiz oder private Spitex-Organisationen decken diesen Bedarf oft durch massgeschneiderte Modelle ab, wobei die Kosten hierbei vollumfänglich zu Lasten der Klienten gehen, sofern keine private Zusatzversicherung besteht.
Die Analyse der Marktteilnehmer zeigt ein dynamisches Wachstum bei den privaten Anbietern. Im Jahr 2024 gab es in der Schweiz bereits 844 gewinnorientierte private Pflegeunternehmen, was die Zahl der 605 gemeinnützigen Organisationen übersteigt. Diese privaten Akteure bieten oft integrierte Dienstleistungen an, die über die reine Pflege hinausgehen. Ein prominentes Modell ist die sogenannte 24-Stunden-Betreuung, bei der eine Betreuungsperson im Haushalt der pflegebedürftigen Person lebt. Während die pflegerischen Anteile dieses Modells teilweise über die Krankenkasse abgerechnet werden können, müssen die Kosten für Kost, Logis und die Präsenzzeit der Betreuungsperson privat finanziert werden. Die Gesamtkosten für solche Modelle können je nach Anbieter und Qualifikation des Personals erheblich variieren und erfordern eine sorgfältige vertragliche Gestaltung, um den gesetzlichen Arbeitsbestimmungen der Schweiz gerecht zu werden.
Statistische Daten des Bundesamts für Statistik verdeutlichen, dass private Pflegeunternehmen pro Klient im Schnitt deutlich höhere Einnahmen generieren als gemeinnützige Spitex-Dienste. Im Jahr 2022 beliefen sich die durchschnittlichen jährlichen Einnahmen pro Klient bei Privatunternehmen auf 9’626 Franken, während sie bei gemeinnützigen Organisationen bei 5’670 Franken lagen. Diese Differenz von rund 70 Prozent resultiert einerseits aus einer höheren Anzahl an verrechneten Pflegestunden und andererseits aus einem breiteren Spektrum an privat in Rechnung gestellten Betreuungs- und Haushaltsleistungen. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass die Wahl des Anbieters massgebliche Auswirkungen auf die Gesamtkosten der häuslichen Pflege hat. Während die öffentliche Spitex primär auf die Grundversorgung fokussiert, bieten private Organisationen oft eine höhere Kontinuität und zusätzliche Serviceleistungen, die jedoch ihren Preis haben.
Für Haushalte mit begrenzten finanziellen Mitteln ist die Abgrenzung zwischen notwendiger Pflege und „Wunschleistungen“ im Bereich Betreuung entscheidend. Viele Zusatzversicherungen nach VVG bieten Deckungen für hauswirtschaftliche Leistungen an, jedoch sind diese Policen oft an strenge Voraussetzungen gebunden und in der Bevölkerung nicht flächendeckend verbreitet. In Situationen, in denen die privaten Mittel nicht ausreichen, um die notwendige hauswirtschaftliche Hilfe zu finanzieren, bleibt oft nur der Weg über die Ergänzungsleistungen. Diese können unter bestimmten Bedingungen krankheits- und behinderungsbedingte Mehrkosten übernehmen, wozu auch die Hilfe im Haushalt zählt, sofern sie für ein selbstständiges Leben unerlässlich ist. Die Komplexität dieser Finanzierungswege unterstreicht die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beratung durch Fachstellen oder spezialisierte Pflegeberatungen, um eine nachhaltige Pflegeplanung zu erstellen.
Wenn die Renten und das private Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten der häuslichen Pflege zu decken, tritt das soziale Sicherheitsnetz der Schweiz in Kraft. Die beiden wichtigsten Instrumente sind hierbei die Hilflosenentschädigung der AHV bzw. IV und die Ergänzungsleistungen. Die Hilflosenentschädigung ist eine pauschale Geldleistung, die ungesehen von Einkommen und Vermögen gewährt wird, sofern eine Person bei den täglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Diese Leistung dient explizit dazu, die Mehrkosten zu decken, die durch die Behinderung oder Pflegebedürftigkeit entstehen. Der Anspruch entsteht nach einer Wartefrist von sechs Monaten ununterbrochener Hilflosigkeit.
Die Höhe der Hilflosenentschädigung richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit, der in die Stufen leicht, mittel und schwer unterteilt wird. Für das Jahr 2026 wurden die Beträge im Rahmen der Anpassungen an die allgemeine Preisentwicklung und die Einführung der 13. AHV-Rente bestätigt. Während die 13. Rente die monatliche Grundrente erhöht, bleiben die Pauschalen für die Hilflosenentschädigung auf einem stabilen Niveau, um die Zielgenauigkeit der Leistung zu wahren. Die folgende Auflistung zeigt die monatlichen Ansätze für Bezüger einer Altersrente im häuslichen Bereich:
Ergänzungsleistungen (EL) hingegen sind bedarfsabhängig und stellen sicher, dass das Existenzminimum gewahrt bleibt. Sie kommen zum Tragen, wenn die anerkannten Ausgaben – wozu auch die Kosten der häuslichen Pflege gehören – die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Seit der EL-Reform im Jahr 2021 gelten striktere Vermögensschwellen: Alleinstehende mit einem Reinvermögen von über 100’000 Franken und Ehepaare mit über 200’000 Franken haben keinen Anspruch mehr auf EL. Der Wert einer selbstbewohnten Liegenschaft wird hierbei nur teilweise angerechnet, was den Schutz des Wohneigentums im Alter stärkt. Ein wichtiger Aspekt für Angehörige ist die Rückerstattungspflicht: Nach dem Tod des EL-Bezügers müssen Leistungen aus dem Nachlass zurückbezahlt werden, sofern dieser einen Freibetrag von 40’000 Franken übersteigt.
Zusätzlich zu den Geldleistungen können Ergänzungsleistungen auch Krankheits- und Behinderungskosten vergüten. Hierzu zählen unter anderem die Kostenbeteiligungen an der Krankenkasse (Franchise und Selbstbehalt) sowie die Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause. Die EL-Berechnung berücksichtigt zudem regionale Unterschiede bei den Mietkosten, wobei die Schweiz in drei Regionen unterteilt ist, für die unterschiedliche Höchstbeträge gelten. Für pflegende Angehörige besteht zudem die Möglichkeit, Betreuungsgutschriften bei der AHV geltend zu machen. Diese sind zwar keine direkten Barzahlungen, erhöhen aber das massgebende Durchschnittseinkommen für die spätere Rentenberechnung und honorieren so die informelle Pflegeleistung finanziell auf indirektem Weg. Diese komplexen Mechanismen verdeutlichen, dass die Kosten der häuslichen Pflege durch ein engmaschiges, wenn auch administrativ anspruchsvolles System abgefedert werden können.
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