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Marian Birkholz

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ältere Frau lächelt jüngere Dame an

Kosten der häuslichen Pflege

Geschrieben von

Lukas Meier

Veröffentlicht am
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Finanzierung der Pflegekosten in der Schweiz

Gemäss dem Bundesamt für Statistik steigt der Anteil der über 65-Jährigen in der Schweiz bis 2030 auf 24 Prozent. Zahl und Anteil der über 80- sowie der über 90-Jährigen an der Bevölkerung werden überproportional zunehmen. Dadurch wächst aber auch die Zahl der pflegebedürftigen Menschen, was wiederum zu enormen Kostensteigerungen im Pflegebereich führt. Das Schweizerische Gesundheitsobservatorium prognostiziert, dass sich die Kosten für die stationäre Pflege in Institutionen sowie für die ambulanten Spitexleistungen bis zum Jahr 2030 verdoppeln und dann auf etwa 18 Milliarden Franken ansteigen könnten. Deshalb werden in der Schweiz immer wieder Stimmen laut, die für die Zukunft auch hierzulande eine obligatorische Pflegeversicherung fordern.

Neue Pflegefinanzierung seit 2011

Die gegenwärtig bestehende Pflegefinanzierung trat zum 1. Januar 2011 in Kraft. Diese sieht vor, dass die Finanzierung der Pflegekosten aus bestehenden Mitteln des Sozialversicherungssystems sichergestellt werden muss. Die Kosten der Pflege werden dabei von den Krankenkassen, dem Staat sowie den Pflegebedürftigen selbst getragen. Das Pflegegesetz sieht deshalb vor, dass sich Bewohner von Alters- und Pflegeheimen oder Bezüger von Spitex-Leistungen an den Pflegekosten beteiligen müssen. Senioren müssen dafür ihre AHV- und Pensionskassen-Renten aufwenden oder vorhandenes Vermögen aufbrauchen. Pflegebedürftige Menschen mit Pflegebedarf vor Erreichung des Rentenalters oder sogar mit Geburtsgebrechen werden erhalten in der Regel eine IV-Rente, über welche wiederum der Eigenanteil der Pflegekosten bestritten werden muss.

Bei monatlichen Kosten von bis zu 10’000 Franken für einen Pflegeheimplatz fürchten viele Betagte, dass hohe Pflegekosten teilweise über Jahrzehnte ersparte Gelder rasch aufzehren. Auf der anderen Seite reicht bei vielen Menschen vorhandenes Einkommen und Vermögen gar nicht aus, um entweder die Betreuung und Pflege zuhause oder in einer Pflege-Institution finanzieren zu können.

Ergänzungsleistungen

Eine entscheidende Rolle bei der Finanzierung der Pflege in der Schweiz spielt deshalb neben Krankenkassen und Betroffenen auch der Staat selbst. Mit der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) unterstützen die Kantone finanziell bedürftige Personen jährlich mit hunderten Millionen Franken. Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen bezogen im Jahr 2020 zirka 341’000 Personen Ergänzungsleistungen. Fast 50% der IV-Bezüger erhalten Ergänzungsleistungen, hingegen nur knapp 13% der AHV-beziehenden Senioren. Mehr und mehr EL-Bezüger leben in den eigenen vier Wänden, dieser Trend dürfte sich in den kommenden Jahren fortsetzen.

Bei der seit 2011 neu geregelten Pflegefinanzierung wurde eine Entflechtung von Pflegekosten und den sogenannten Hotelleriekosten vorgenommen. Ist eine in einer Pflegeeinrichtung lebende Person nicht in der Lage, für die Kosten selbst aufzukommen, so decken die EL die Differenz. Die EL-Berechnung für Personen, die zuhause leben, unterscheidet sich hingegen in wesentlichen Punkten. Darüber gibt es bis heute anhaltende Debatten sowie eine unterschiedliche Interpretation der gesetzlichen Grundlage.

Welche Kosten der Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause im Rahmen von Ergänzungsleistungen anrechenbar sind, ist Sache der Kantone. Es wird unterschieden zwischen ambulanter Pflege und Haushaltshilfe durch öffentliche oder gemeinnützige Träger wie der Spitex, durch Privatpersonen sowie durch Familienangehörige. Im erstem Fall sind die Kosten grundsätzlich anrechenbar, soweit sie nicht bereits anderweitig – zum Beispiel durch die Krankenkasse – gedeckt sind. Bei der Hilfe durch Privatpersonen wird unterschieden zwischen Behandlungs- und Grundpflege sowie der Hilfe im Haushalt. Gleiches gilt bei der Unterstützung durch Familienangehörige. Die Kosten der Pflege durch Familienangehörige werden nur berücksichtigt, wenn die Angehörigen durch die Pflege nachweisbar eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Und die Kosten einer Haushaltshilfe werden im Rahmen der Ergänzungsleistungen nur erstattet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, die nicht im gleichen Haushalt lebt.

Hilflosenentschädigung

Zudem entrichtet entweder die Invalidenversicherung (bei Menschen mit Behinderungen) oder die AHV (bei den Senioren) eine sogenannte Hilflosenentschädigung zur teilweisen Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der notwendigen Grundpflege. Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Grad der Hilflosigkeit.

Übrigens wird diese Leistung seitens der IV unabhängig davon gewährt, ob Geburtsgebrechen vorliegen oder nicht. Seit dem 1. Januar 2011 werden zum halben Ansatz auch Hilflosenentschädigungen bei leichter Hilflosigkeit gewährt, wenn die Betroffenen nicht in einem Heim leben. Bei einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV auf ärztliche Anordnung hin die Behandlungspflege durch Pflegefachleute voll. Bei zu Hause wohnhaften Minderjährigen leistet sie zusätzlich zur Hilflosenentschädigung einen Intensivpflegezuschlag, sofern die tägliche Behandlung und Grundpflege länger als vier Stunden dauert.

Vermögen und Nachkommen

Bevor jedoch Zuschüsse wie Ergänzungsleistungen beantragt werden können und Zahlungen für die Hilflosenentschädigung fliessen, wird zuerst das Vermögen der Senioren angezapft. Jeder Person, die auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, steht ein sogenannter Vermögensfreibetrag zu. Derzeit liegt dieser für Alleinstehende bei 37’500 Franken, für Ehepaare beträgt er 60’000 Franken. Übersteigt das Vermögen diesen Freibetrag, wird vom übersteigenden Betrag ein Teil als Einnahmen angerechnet. Man spricht dabei von «Vermögensverzehr». Besteht Vermögen in Form einer Liegenschaft, ist der Besitz des Eigenheims bei pflegebedürftigen Personen bis zu einem Betrag von 300’000 Franken geschützt. Das heisst, dass Ergänzungsleistungen in Anspruch genommen werden können, solange das Wohneigentumsvermögen den Freibetrag von 300’000 Franken nicht übersteigt.

Was höhere Vermögenswerte betrifft, wird im Alter oft darüber nachgedacht, das Geld den Nachkommen zu vermachen und so vor dem Zugriff für die Begleichung der Pflegekosten zu schützen. Das ist jedoch nur in den seltensten Fällen möglich. Die Schenkung oder ein Vorbezug des Erbes muss bereits eine sehr lange Zeit zurückliegen, da sie von den Behörden als freiwillige Vermögensverzichte behandelt und angerechnet werden. Zum Vermögen zählen also auch das verschenkte Vermögen sowie darauf berechnete hypothetische Zinsen, abzüglich 10‘000 Franken pro Jahr seit dem Verzichtszeitpunkt.

Jedoch werden nur selten die Nachkommen für die Pflegekosten einer zu pflegenden Person zur Kasse gebeten. Dies geschieht nur selten und nur, wenn die Kinder in komfortablen Vermögensverhältnissen leben. Reichen alle Renten-Einkünfte nicht aus, das Vermögen ist aufgebracht und die Ergänzungsleistungen fallen zu tief aus oder werden gar nicht erstattet, prüft das Sozialamt, ob sich die Nachkommen der pflegebedürftigen Person an den Kosten beteiligen können. Nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe soll die sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht aber nur näher geprüft werden, wenn alleinstehende Nachkommen ein jährliches, steuerbares Einkommen von 120’000 Franken erzielen, bei Verheirateten gilt ein Betrag von 180’000 Franken. Pro Minderjährigem oder sich in Ausbildung befindlichem Kind erfolgt auf diesen Beträgen ein Zuschlag von 20’000 Franken. Auch das Vermögen der Nachkommen wird erst angetastet, wenn es 250’000 Franken bei einer alleinstehenden Person übersteigt (Verheiratete 500’000 Franken/Zuschlag pro Kind 40’000 Franken).

Krankenversicherung und private Pflegeversicherung

Nicht mehr selbstständige Personen werden entweder stationär in Pflegeinstitutionen oder ambulant zu Hause gepflegt.

Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Die Krankenkassen müssen einen Beitrag an die Kosten der Pflegemassnahmen übernehmen, die auf ärztliche Anordnung hin von Pflegefachleuten sowie von Spitex-Organisationen erbracht werden. Dazu gehören Massnahmen der Abklärung und Beratung, Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen und Massnahmen der Grundpflege. Ob die pflegebedürftigen Personen selber zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt einen Kostenanteil übernehmen müssen, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt.

Häufig werden ambulante Pflegeleistungen für eine gewisse Zeit auch in Form von täglichen Pauschalbeiträgen aus Spitalzusatzversicherungen finanziert. Verschiedene Krankenkassen bieten zudem spezielle Pflegeversicherungen an. Wird ärztlich eine sich direkt an einen Spitalaufenthalt anschliessende Akut- und Übergangspflege verordnet, so sind während maximal zwei Wochen die Kosten durch die Krankenkasse sowie durch Kantone und Gemeinden gedeckt. Die Pflegebedürftigen bezahlen nur den Selbstbehalt und die Franchise ihrer Krankenversicherung.

Privat abgeschlossene Pflegeversicherungen

Auch wenn in der Schweiz derzeit keine obligatorische Pflegeversicherung besteht, kann eine solche auch privat und freiwillig abgeschlossen werden. Hier sollte man jedoch genau hinschauen, ob sich dies rechnet. Wer zum Pflegefall wird, erhält zwar Geld von der Versicherung, jedoch wird dies bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen zum Reineinkommen wieder hinzugerechnet – und man erhält so unter Umständen weniger oder gar keine Ergänzungsleistungen. Eine private Pflegeversicherung ist folglich nur für wohlhabende Personen interessant, die ihr Vermögen oder das Erbe schützen möchten.

Die Pflegefinanzierung der Schweiz ist ein komplexes Thema. Betroffene und ihre Angehörigen sollten sich mit ihren Fragen daher frühzeitig an die kantonale SVA (AHV, IV, EL, HiLo), an ihre Krankenkasse, die Gemeinde sowie die Spitex wenden oder mit der Pflegevermittlung Schweiz Kontakt aufnehmen.

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Die 12 Pflegestufen – und was sie bedeuten

Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, bestimmte Aktivitäten ohne Hilfe durchzuführen und dabei auf Unterstützung in der täglichen Lebensführung angewiesen ist, dann weist diese auch einen bestimmten, individuellen Pflegebedarf auf. Der pflegerische Unterstützungsbedarf kann dabei auf körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen zurückzuführen sein. Die Bewertung des Pflegebedarfs erfolgt in der Regel durch eine Fachperson im Rahmen einer Bedarfsabklärung, die die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der betroffenen Person bewertet.

Wozu dient die Ermittlung einer Pflegestufe?

Um den täglichen Pflegebedarf sowie die entsprechenden finanziellen Beiträge der Kostenträger festzulegen, werden in der Schweiz Pflegestufen von 1 bis 12 verwendet. Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt normalerweise bei der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder bei der Inanspruchnahme von Pflegediensten. Je grösser der Bedarf an Hilfe und Unterstützung im Alltag einer Person ist, desto höher ist ihre Pflegestufe.

Nach 6 Monaten wird eine vergebene Pflegestufe nochmals überprüft, danach erfolgt eine jährliche Überprüfung. Bei einer groben Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgt eine Neueinteilung in eine tiefere oder höhere Pflegestufe. Wenn jemand in eine Pflegeeinrichtung zieht, veranlasst die Einrichtung die Einstufung. Die Kosten für die Bedarfsabklärung werden von der Krankenversicherung übernommen.

Unterschiedliche Pflegestufen – Leistungen je nach Pflegebedarf

Die Einteilung in eine der Pflegebedarfsstufen gibt auch den zeitlichen Pflegebedarf pro Tag vor: Jeder der 12 Pflegestufen ist ein gewisser täglicher Pflegebedarf zugeordnet. Je höher die Pflegestufe, desto grösser ist der Zeitaufwand und desto höher sind die Kosten. In Pflegestufe 12 besteht z.B. ein täglicher Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten.

Der Pflegebedarf einer Person beeinflusst auch die Finanzierung der Pflegeleistungen. Pflegeleistungen werden grundsätzlich von drei Parteien finanziert:

  • Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) leistet einen festgelegten Beitrag zu den Pflegeleistungen.
  • Die Versicherten müssen sich in der Regel ebenfalls mit einer Selbstbeteiligung an den Kosten der Pflegeleistungen beteiligen. Ihre Beteiligung ist jedoch auf maximal 20 Prozent des höchsten Beitrags der OKP beschränkt.
  • Die Restfinanzierung wird von den Kantonen geregelt und ist die Aufgabe der Kantone und/oder der Gemeinden.

Je nach Pflegegrad haben pflegebedürftige Personen ein Anrecht auf unterschiedliche Formen der Unterstützung. Neben den finanzielle Beiträgen zu den Pflegekosten werden auch Sachleistungen oder Zuschüsse für Pflegehilfsmittel oder barrierefreie Wohnungsumbauten gewährt. Personen im Pflegegrad 1 erhalten unter anderem Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit, Versorgung mit Hilfsmitteln sowie Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes (wie Treppenlift oder barrierefreie Dusche). Zusätzlich steht ein Entlastungsbetrag (ambulant) in Höhe von bis zu CHF 125 pro Monat zur Verfügung. Dieser ist zweckgebunden und kann beispielsweise für Tages- oder Nachtpflege oder eine Kurzzeitpflege genutzt werden. Personen mit höheren Pflegegraden (2 bis 5) erhalten zusätzlich verschiedene Geld- und Sachleistungen sowie Zuschüsse für stationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege).

Zur Methodik der Erhebung einer Pflegestufe

Für die Einstufung des Pflegebedarfs gibt es drei Verfahren, die als Pflegebedarfsinstrumente bezeichnet werden. In der Deutschschweiz ist vor allem das BESA-System (BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem) weit verbreitet. Ein weiteres umfassendes System zur Bewohnerbeurteilung, Bedarfserfassung, Pflegeplanung, Qualitätssicherung und Kostensteuerung im Langzeitpflegebereich stellt RAI – RUG (RAI = Resident Assessment Instrument, RUG = Resource Utilization Groups) dar. Ein drittes Instrument zur Erfassung des Pflegebedarfs stellt Plaisir dar. Obwohl die Pflegebeiträge der Krankenversicherer schweizweit einheitlich durch den Bundesrat festgelegt werden (Art. 7a KLV), führen diese verschiedenen Instrumente bei ein und derselben Patientensituation teilweise zu unterschiedlichen Einstufungen. Es laufen daher auf kantonaler Ebene sowie mit der nationalen Steuergruppe auf Initiative von «CURAVIVA Schweiz» Bestrebungen, diese Pflegebedarfsinstrumente zu harmonisieren.

Bei der Einschätzung des Pflegebedarfs und der Zuordnung zu einer Pflegestufe werden nicht ausschliesslich körperliche Einschränkungen in Betracht gezogen, sondern auch mentale und psychologische Aspekte. In verschiedenen Lebensbereichen wird die Selbstständigkeit einer (potenziell) pflegebedürftigen Person anhand eines Punktesystems von 0 (Selbstständige Ausführung der Aktivität ohne Hilfe oder Hilfsmittel) bis 3 (Die Person kann die Aktivität nicht durchführen, auch nicht teilweise) bewertet. Die Gesamtpunktzahl, die sich aus der Bewertung verschiedener Lebensbereiche ergibt, bestimmt die Einstufung in den Pflegegrad.

Die Gutachter bewerten in der Pflegegrad-Einstufung folgende sechs Lebensbereiche, die auch als „Module“ bezeichnet werden:

  • Mobilität (körperliche Beweglichkeit): Morgendliches Aufstehen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen, usw.
  • Mentale und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung über Ort und Zeit, Verstehen von Sachverhalten, Erkennen von Risiken, Verständnis für Gesagtes, usw.
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Unruhe in der Nacht, Ängste, Aggressionen, Ablehnung von Pflegemassnahmen, usw.
  • Selbstversorgung: Selbstständiges Waschen und Anziehen, Essen und Trinken, allein zur Toilette gehen, usw.
  • Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung: Fähigkeit, Medikamente allein einzunehmen, Blutdruck zu messen, zum Arzt zu gehen, usw.