Für die klageführende Gewerkschaft VPOD bedeutet dieses Bundesgerichtsurteil zumindest einen Etappensieg. Da wir aufgrund der teilweise vereinfachenden Berichterstattung eine Verunsicherung unter unseren Kunden und Interessenten erwarten, möchten wir das Urteil auch aus Sicht der Pflegevermittlung Schweiz einordnen und kommentieren.
Bisher ging man davon aus, dass in Privathaushalten das Arbeitsgesetz keine Anwendung findet. Neu urteilt das Bundesgericht, dass das Arbeitsgesetz grundsätzlich auch auf private Haushaltungen angewandt werden kann, sofern ein «Dreiparteienverhältnis» vorliegt.
Gleichzeitig kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die in Artikel 2 des Arbeitsgesetzes formulierte Ausnahme für Privathaushalte weiterhin Gültigkeit besitzt, wenn eine «Arbeitskraft direkt vom privaten Haushalt angestellt wird und ihre Anweisungen ausschliesslich von diesem bezieht». In diesem Fall läge ein «Zweiparteienverhältnis» vor, was sich zudem im Einklang mit der historischen Intention des Gesetzgebers befände.
So ordnen wir das Urteil ein
Wird häusliche Betreuung als Dienstleistung im Rahmen von Personalverleih oder als Auftragsverhältnis organisiert, könnte künftig das Arbeitsgesetz breiter zur Anwendung kommen.
Wird eine Betreuungsperson direkt angestellt, so finden die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes weiterhin keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag unter Vermittlung der Pflegevermittlung Schweiz zustande kommt.
Die Gewerkschaft VPOD fordert für jede Form der häuslichen Anstellung eine generelle Unterstellungspflicht unter das Arbeitsgesetz. Damit würde Betreuung zuhause für Normalverdiener zu einem unerschwinglichen Luxus.
Die Begründung des Bundesgerichts
Das Gericht begründet seinen Entscheid damit, dass im Fall von Personalverleih die Betreuungspersonen einerseits Weisungen von der Agentur als Arbeitgeber erhalten, zugleich aber auch Weisungen der zu betreuenden Personen sowie deren Angehörigen unterstehen. Somit handelt es sich um ein Dreiparteienverhältnis mit der Betreuungskraft als Arbeitnehmer, der Agentur als Arbeitgeber und dem Kunden als sogenannter «Einsatzbetrieb».
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass «das Arbeitsergebnis auch die Erfüllung des Dienstleistungsvertrags zwischen der Betreuungsorganisation und der betreuten Person bewirkt». Wirtschaftlich betrachtet käme dies der Betreuungsorganisation zugute. Die im Arbeitsgesetz formulierte Ausnahme soll nur dann Anwendung finden, wenn Personen «für private Bedürfnisse und nicht zu geschäftlichen Zwecken» in einer Wohnung beschäftigt werden.
Ein weiteres Indiz, welches auf ein Mehrparteienverhältnis hindeute, seien die «Rapportierungspflichten der Betreuungskräfte gegenüber dem Verleiher».
Schliesslich geht das Bundesgericht davon aus, «dass in solchen Dreiparteien-Konstellationen in der Regel kein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem privaten Haushalt besteht» und die Arbeitnehmer schnell wieder ausgetauscht werden könnten. Bei einer direkten Anstellung sei hingegen eine «besondere Vertrauensbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Inhaber des privaten Haushalts» gegeben.
Unsere Einschätzung
Auch wenn die Pflegevermittlung Schweiz somit von den Auswirkungen dieses Urteils direkt nicht betroffen ist, sind wir als Vertreter unserer Branche und als eines von vielen seriös schaffenden Unternehmen in der häuslichen Betreuung von der Urteilsbegründung enttäuscht.
Auch wenn eine betreute Person nicht als juristischer Arbeitgeber ihrer Pflege- oder Betreuungskraft fungiert, kann doch ein sehr enges Vertrauensverhältnis entstehen. Dies wird vom Bundesgericht pauschal verneint. Solche Schlussfolgerungen sind lebensfern und in der Praxis unzutreffend.
Für den vorliegenden Sachverhalt hat das Gericht richtigerweise festgestellt, dass Spitex-Organisationen eine fachliche Aufsicht und Weisungsrechte über ihre verliehenen Mitarbeitenden behalten. Völlig unzureichend wird thematisiert, ob diese Konstellation auch auf Betreuungsanbieter zutrifft, deren Mitarbeitende gar keine Spitex-Leistungen erbringen.
Zudem stellt das Urteil eine argumentative Kehrwende zu früheren Entscheiden dar: Während das Gericht zuvor zum Schluss kam, Weisungen würden mehrheitlich durch den Einsatzbetrieb erfolgen, folgert das Bundesgericht nun, wesentliche Weisungen würden von der Verleihfirma als Arbeitgeber ausgehen.
Aus unserer Sicht trägt dieses Urteil nicht dazu bei, einheitliche Regeln bei der häuslichen Betreuung zu schaffen; es werden pauschale Verallgemeinerungen vorgenommen, obgleich dem Entscheid ein in der Praxis eher seltener Spezialfall zugrunde lag.
Bestätigte Grundsätze unseres Geschäftskonzepts
Schlussendlich bestätigt das Bundesgericht jedoch wesentliche Grundsätze, nach denen die Pflegevermittlung Schweiz ihr Geschäftskonzept ausrichtet:
