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Marian Birkholz

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Ergänzungsleistungen für das Leben im Alter

Geschrieben von

Lukas Meier

Veröffentlicht am
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1. Finanzielle Stütze im Alter: Ergänzungsleistungen

Die finanzielle Absicherung im Alter ist ein zentrales Thema, das viele Menschen beschäftigt. Mit zunehmender Gebrechlichkeit und Pflegebedürftigkeit ändern sich nicht nur die Lebensumstände, auch die finanziellen Bedürfnisse steigen und können höher ausfallen als das Einkommen. Hier kommen die Ergänzungsleistungen (EL) ins Spiel – ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialsystems.

Ergänzungsleistungen sind für viele ältere Menschen von grosser Bedeutung, da sie dazu beitragen, lang- und kurzfristige finanzielle Lücken im Alter zu schliessen. Doch was genau sind Ergänzungsleistungen? Wer hat Anspruch darauf und wie funktioniert das System?

Dieser Ratgeber soll Ihnen einen ersten Einblick geben. Wir beleuchten die wichtigsten Aspekte, von grundlegenden Definitionen über rechtliche Rahmenbedingungen bis hin zu praktischen Fragen der Antragstellung und Berechnung. Ob Sie selbst kurz vor dem Rentenalter stehen, bereits AHV-Bezüger sind oder sich als Angehöriger informieren möchten – dieser Leitfaden wird Ihnen helfen, die wesentlichen Informationen zu Ergänzungsleistungen zu verstehen und anzuwenden.

2. Definition und Zielsetzung von Ergänzungsleistungen


Ergänzungsleistungen (EL) sind ein zentrales Instrument der Schweizer Sozialpolitik, welches darauf abzielt, die wirtschaftliche Existenz von älteren und behinderten Menschen sicherzustellen. Sie ergänzen die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie die Invalidenversicherung (IV) und greifen, sobald Rentenzahlungen und andere Einkünfte nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken.

Traditionell decken Ergänzungsleistungen Ausgaben für Lebenshaltung, Unterkunft, Nahrung, Kleidung und grundlegende Gesundheitskosten ab. In jüngster Zeit hat sich jedoch gezeigt, dass das bestehende System eine bedeutende Lücke aufweist, insbesondere im Bereich des betreuten Wohnens.

Das aktuelle System der Ergänzungsleistungen bietet im Wesentlichen zwei Optionen:

  1. Unterstützung für das Leben zu Hause
  2. Finanzierung eines Pflegeheimaufenthalts

Wer zu wenig Einkommen und Vermögen hat, erhält entweder die Miete im Rahmen von 1295 bis 1465 Franken pro Monat vergütet oder den Pflegeheimaufenthalt mit Kosten von rund 5000 bis 6000 Franken. Weil jedoch im Rahmen der vergüteten Maximalmiete zu wenig altersgerechte Wohnungen existieren, sind viele Betagte aus finanziellen Gründen gezwungen, ins Pflegeheim umzuziehen; dies, obwohl gemäss Pflegeheimstatistik fast ein Drittel der Bewohnenden einen Pflegebedarf von lediglich bis zu einer Stunde täglich ausweist. Obschon diese Menschen mit Unterstützung gut noch eigenständig leben könnten, führt diese Struktur oft dazu, dass ältere Menschen mit begrenztem Unterstützungsbedarf vorzeitig in Pflegeheime umziehen müssen. Weder für sie noch für das Gesundheitssystem ist dies optimal. Um diese Lücke zu schliessen, wird zunehmend die Einführung einer dritten Option diskutiert: die Finanzierung von betreutem Wohnen durch Ergänzungsleistungen. Dieses Modell würde eine Zwischenlösung bieten, die es älteren Menschen ermöglicht, in einer unterstützenden Umgebung zu leben, ohne die umfassende Versorgung eines Pflegeheims in Anspruch nehmen zu müssen.

Daher will auch der Bundesrat das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anpassen. Im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen (EL) sollen folgende Leistungen berücksichtigt werden:

  • ein Notrufsystem
  • Haushalthilfen
  • Mahlzeitendienst
  • Fahr- und Begleitdienste
  • die Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse des Alters und
  • ein Mietzuschlag für eine altersgerechte Wohnung

Auch einige Kantone, wie Zürich und Luzern, entwickeln bereits Modelle zur Integration des betreuten Wohnens in das EL-System. Der Kanton Zürich beispielsweise plant ab dem 1. Januar 2025 eine erweiterte Finanzierung von Betreuungsleistungen über die Ergänzungsleistungen einzuführen. Diese soll psychosoziale Betreuung, Begleitung und Unterstützung im Alltag umfassen.

Diese Entwicklung spiegelt einen wichtigen Paradigmenwechsel in der Alterspolitik wider: Weg von einer reinen Versorgungslogik, hin zu einem Ansatz, der die Autonomie und Lebensqualität älterer Menschen in den Mittelpunkt stellt. Dabei wird auch der präventive Aspekt guter Betreuung anerkannt, der langfristig zu Kosteneinsparungen führen kann, da begleitetes und betreutes Wohnen oft nur halb so teuer ist wie ein Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim.

Ziel ist es, ein individuell angepasstes Modell des Wohnens zu ermöglichen, das die Bedürfnisse und Ressourcen älterer Menschen berücksichtigt und ein erfülltes und möglichst selbstständiges Leben im Alter unterstützt. Gleichzeitig soll eine Überversorgung vermieden werden, da ein zu hoher Grad an Unterstützung dazu führen kann, dass vorhandene Fähigkeiten und die Selbständigkeit rasch verloren gehen.

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3. Rechtlicher Rahmen in der Schweiz

In der Schweiz sind Ergänzungsleistungen (EL) durch das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) geregelt. Diese Gesetzgebung bildet die Basis für die Bereitstellung finanzieller Unterstützung an Senioren und Menschen mit Behinderungen. Das ELG definiert, wer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat und legt die Bedingungen für deren Berechnung und Auszahlung fest.

Eine wichtige Rolle spielt zudem das Krankenversicherungsgesetz (KVG), insbesondere im Zusammenhang mit medizinischen Pflegeleistungen, die ärztlich verordnet werden. Gemäss Artikel 49 bzw. Artikel 51 der Krankenversicherungsverordnung (KVV) benötigen selbständige Pflegefachkräfte und Spitex-Organisationen eine kantonale Bewilligung, um Leistungen erbringen zu dürfen.

Rechtlicher Unterschied zwischen Betreuungs- und Pflegeleistungen

Es ist wichtig, zwischen Pflege- und Betreuungsleistungen zu unterscheiden, da sie unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen. Sind die Pflegeleistungen medizinischer Natur müssen diese durch Fachkräfte erbracht werden. Aber auch die Unterstützung bei Alltagsverrichtungen der Grundpflege wie Anziehen, Waschen und bei der Hygiene sind durch die obligatorische Grundsicherung bei der Krankenversicherung gedeckt, sofern diese auf ärztliche Anordnung erfolgen und von einer kantonal bewilligten Person oder Organisation ausgeführt werden. So soll eine geregelte und qualitätsgesicherte Pflege-Versorgung sichergestellt werden.

Betreuungsleistungen hingegen umfassen nicht-medizinische Unterstützung im täglichen Leben, wie Hilfe beim Einkaufen, Kochen oder bei sozialen Aktivitäten. Da solche Leistungen nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt sind, können Ergänzungsleistungen hier eine wichtige finanzielle Entlastung bieten.

Hinweis: Betreuungsleistungen können besonders wertvoll für Senioren sein, die zwar eine Unterstützung im Alltag benötigen, jedoch keine intensiven medizinischen Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Die Pflegevermittlung Schweiz berät Sie, welche Kosten durch Ergänzungsleistungen abgedeckt werden können und welche Leistungen kassenpflichtig erbracht werden können.

Rolle der kantonalen Bewilligungen und Spitex-Organisationen

Kantonale Bewilligungen sind für alle Spitex-Organisationen und selbständige Pflegefachkräfte notwendig, die Pflegeleistungen gemäss KVG anbieten möchten. Diese Bewilligungen stellen sicher, dass die Anbieter bestimmte Qualitätsstandards einhalten und sich an geltende Vorschriften halten. Ungeachtet dessen ist die Zahl der privaten Spitex-Anbieter in den letzten Jahren markant angewachsen.

Lokale Spitex-Organisationen sind häufig erste Ansprechpartner für Senioren und ihre Angehörigen, wenn es um die Pflege und Betreuung zu Hause geht. Auf Basis ihrer kantonalen Bewilligungen fungieren sie als Leistungserbringer und sind berechtigt, durch die Krankenversicherung gedeckte Pflege-Leistungen direkt abzurechnen.

Hinweis: Die Vergabe kantonaler Bewilligungen stellt sicher, dass Pflegefachkräfte und Spitex-Organisationen hohen Qualitätsstandards entsprechen und die notwendigen Voraussetzungen zur Erbringung von Pflegeleistungen erfüllen.

Aktuelle Entwicklungen

In jüngster Zeit hat sich der rechtliche Rahmen weiterentwickelt, um den veränderten Bedürfnissen älterer Menschen und neuen Wohnformen Rechnung zu tragen. Ein wichtiger Meilenstein war die Überweisung der Motion „18.3716 Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen“ im Dezember 2019. Diese Motion beauftragte den Bundesrat, Vorschläge zur Finanzierung von betreutem Wohnen über Ergänzungsleistungen zur AHV zu erarbeiten.

Auf Bundesebene sind derzeit folgende Entwicklungen zu beobachten:

  1. Der Bundesrat hat im Mai 2024 erste Vorentscheide zur Umsetzung der Motion getroffen. Er plant, eine Pauschale für Betreuung einzuführen, die über das Instrument der Krankheits- und Behinderungskosten finanziert werden soll.

  2. Der Leistungskatalog soll erweitert werden und unter anderem Mietzuschläge für altersgerechte Wohnungen, Vergütungen für Wohnungsanpassungen, Notrufsysteme, Haushaltshilfen, Mahlzeitendienste sowie Fahr- und Begleitdienste umfassen.

  3. Die Vorlage soll im Herbst 2024 dem Parlament vorgelegt werden.

Parallel dazu gibt es auf kantonaler Ebene bereits konkrete Fortschritte:

  1. Der Kanton Zürich hat am 28. Mai 2024 eine Verordnungsanpassung beschlossen, die ab 1. Januar 2025 eine erweiterte Finanzierung von Betreuungsleistungen über die Ergänzungsleistungen (in Zürich „Zusatzleistungen“ genannt) ermöglicht. Diese umfasst auch psychosoziale Betreuung und Begleitung.

  2. Der Kanton Luzern hat mit seinem Modell „Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen“ ebenfalls eine innovative Lösung zur finanziellen Unterstützung von Betreuungsleistungen eingeführt.

Diese kantonalen Initiativen zeigen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen zunehmend flexibler gestaltet werden, um den individuellen Bedürfnissen älterer Menschen besser gerecht zu werden und verschiedene Wohnformen zu ermöglichen. Daher ist zu erwarten, dass sich der rechtliche Rahmen in den kommenden Jahren weiterentwickeln wird, um eine ganzheitliche Betrachtung der Betreuung im Alter zu ermöglichen und die Finanzierung für alle Wohnformen sicherzustellen. Dabei wird es darauf ankommen, Fehlanreize zu beseitigen und psychosoziale sowie agogisch-aktivierende Betreuungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.

4. Leistungsanspruch und Antragstellung

Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Grundsätzlich können folgende Personen Anspruch auf EL geltend machen:
  • Senioren ab dem Rentenalter (64 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer)
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, unabhängig vom Alter
  • Hinterlassene Personen, die Anspruch auf eine Rente aus der AHV haben

Anspruch besteht unter der Voraussetzung, dass die Einkünfte dieser Personen, trotz der AHV- oder IV-Rente, nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Hierbei gilt, dass die anerkannten Ausgaben höher sein müssen als die anrechenbaren Einnahmen.

Kriterien zur Antragstellung

Um Ergänzungsleistungen zu beantragen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Dazu gehören:

  1. Wohnsitz in der Schweiz: Der Antragsteller muss in der Schweiz wohnhaft sein. Ausnahmen gelten für Personen, die im Ausland wohnen, aber weiterhin eine AHV- oder IV-Rente beziehen.
  2. Einkommens- und Vermögensprüfung: Eine detaillierte Prüfung der finanziellen Situation ist erforderlich. Dabei werden alle Einkünfte (AHV/IV-Renten, Einkommen aus Vermögen, weitere Sozialleistungen) sowie das gesamte Vermögen (Bankguthaben, Immobilien etc.) berücksichtigt.
  3. Anerkannte Ausgaben: Hierzu zählen Lebenshaltungskosten, Mietkosten, Krankheits- und Pflegekosten sowie weitere spezifische Ausgabenposten.

Benötigte Nachweise für die Antragstellung

Der Antrag auf Ergänzungsleistungen muss bei der zuständigen AHV-Zweigstelle oder bei der IV-Stelle eingereicht werden. Der Antragsteller muss verschiedene Dokumente und Nachweise einreichen, darunter:

  • Nachweise über AHV- oder IV-Rente
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Nachweise über Fixkosten (Miete, Krankheitskosten etc.)

Es ist empfehlenswert, alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt einzureichen, um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden. In der Regel erfolgt nach der Einreichung eine umfangreiche Prüfung durch die zuständigen Stellen, welche die Anspruchsberechtigung und die Höhe der Ergänzungsleistungen festlegen.

Tipp: Prüfen Sie vor Antragstellung genau, welche Unterlagen notwendig sind. Unvollständige Anträge können die Bearbeitungszeit erheblich verlängern.

Bearbeitungsdauer des Antragsverfahrens

Das Antragsverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Dauer hängt von der Komplexität des individuellen Falls und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. Sobald der Antrag bewilligt ist, werden die Ergänzungsleistungen in der Regel rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung ausbezahlt.

5. Ergänzungsleistungen im Detail

Höhe und Berechnung der Leistungen

Die Höhe der Ergänzungsleistungen (EL) wird individuell berechnet und hängt von der Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ab. Zu den anerkannten Ausgaben zählen:

  • Lebenshaltungskosten (Grundbedarf für den Lebensunterhalt)
  • Mietkosten oder Kosten von Eigenheimen
  • Krankheits- und Pflegekosten
  • Kosten für Hilfsmittel und medizinische Behandlungen

Die anrechenbaren Einnahmen umfassen sämtliche Einkünfte aus AHV- und IV-Renten, Erwerbseinkünften, Unterhaltszahlungen, Vermögenserträge und anderen Sozialleistungen. Aus diesen Positionen wird die Gesamtleistung berechnet, die der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen entspricht.

Regelungen zu hohem Pflegeaufwand (Hilflosenentschädigung)

Personen, die aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands einen besonders hohen Pflegeaufwand haben, können zusätzlich zur Ergänzungsleistung eine Hilflosenentschädigung erhalten. Diese Entschädigung ist dafür gedacht, den finanziellen Mehrbedarf zu decken, der durch die intensivere Betreuung entsteht. Sie unterteilt sich in drei Stufen:

  • Leichte Hilflosigkeit
  • Mittlere Hilflosigkeit
  • Schwere Hilflosigkeit

Die Einstufung erfolgt durch die IV-Stelle oder den behandelnden Arzt, basiert auf einer Beurteilung der Pflegebedürftigkeit im Alltag. Die Höhe der Hilflosenentschädigung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab und wird zusätzlich zu den normalen Ergänzungsleistungen bewilligt.

Hinweis: Die Hilflosenentschädigung kann eine zusätzliche finanzielle Entlastung darstellen, besonders für Personen, die mehr Pflege oder sogar eine „24-Stunden-Betreuung“ benötigen. Wegen der Wartfrist ist es wichtig, eine entsprechende Einstufung frühzeitig zu beantragen.

Besondere Regelungen für verschiedene Wohnformen:

Die Berechnung der Ergänzungsleistungen variiert je nach Wohnform und berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse und Kosten, die mit jeder Wohnform verbunden sind. Diese Differenzierung soll sicherstellen, dass ältere Menschen in jeder Lebenssituation angemessen unterstützt werden.

1. Zu Hause lebend:

  • Berücksichtigung der Mietkosten bis zu einem festgelegten Höchstbetrag. Dieser Höchstbetrag variiert je nach Region und Haushaltsgrösse.
  • Zusätzliche Leistungen für Krankheits- und Behinderungskosten, die nicht durch andere Versicherungen gedeckt sind.
  • Mögliche Unterstützung für Haushaltshilfen oder ambulante Pflegedienste, wenn diese medizinisch notwendig sind.

2. Betreutes Wohnen:

  • Neu eingeführte Pauschalen für Betreuungsleistungen in einigen Kantonen. Diese Pauschalen sollen die Lücke zwischen dem Leben zu Hause und dem Pflegeheim schliessen.
  • Berücksichtigung von Kosten für altersgerechte Wohnungsanpassungen, wie beispielsweise den Einbau von Haltegriffen oder die Verbreiterung von Türen.
  • Zusätzliche Leistungen können je nach Kanton Notrufsysteme, Mahlzeitendienste oder Begleitdienste umfassen.

3. Im Pflegeheim:

  • Einbeziehung der Heimkosten in die Berechnung der anerkannten Ausgaben. Dies führt oft zu einem höheren Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
  • Berücksichtigung der monatlichen Kosten für den Aufenthalt und die speziell angebotenen Pflegeleistungen (Heimtaxen).
  • Einbeziehung eines festgelegten Betrags für persönliche Ausgaben der Heimbewohner (Taschengeld).
  • Zusätzliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegekosten in vielen Fällen, insbesondere wenn diese nicht durch die Grundversicherung abgedeckt sind.

Hinweis: Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Leistungen und deren Umfang je nach Kanton variieren können und sich die Regelungen in diesem Bereich kontinuierlich weiterentwickeln.

Berechnungsbeispiel zur Ermittlung der Ergänzungsleistungen

Anerkannte Ausgaben:

Miete: CHF 1’200
Lebenshaltungskosten: CHF 1’500
Krankheitskosten: CHF 300

Anrechenbare Einnahmen:

AHV-Rente: CHF 2’000
Erträge aus Vermögen: CHF 200

In diesem Beispiel betragen die Gesamtausgaben CHF 3’000, während die anrechenbaren Einnahmen CHF 2’200 betragen. Die Differenz von CHF 800 würde durch Ergänzungsleistungen gedeckt.

Bitte beachten Sie, dass dieses Beispiel vereinfacht darstellt, wie die Berechnung grob funktioniert. Die tatsächliche Berechnung berücksichtigt zahlreiche Variablen und individuelle Faktoren. Eine genaue Beratung und detaillierte Berechnung durch Fachstellen wird daher dringend empfohlen.

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6. Finanzierung und Kostenübernahme

Zusammenwirken von Krankenversicherung und Ergänzungsleistungen

In der Schweiz stellt die Krankenversicherung (KVG) sicher, dass die medizinische Grundversorgung und Pflegeleistungen für alle Versicherten zugänglich sind. Diese Leistungen umfassen ärztliche Behandlungen, Medikamente, Spitalaufenthalte und medizinisch notwendige Pflege. Ergänzungsleistungen (EL) ergänzen die Krankenversicherung, indem sie finanziell einspringen, wenn die Krankenversicherungskosten nicht ausreichen, um alle anerkannten Kosten zu decken. Das Zusammenwirken beider Systeme sorgt dafür, dass auch bei hohen Pflegekosten die finanzielle Belastung für Betroffene minimiert wird.

Kostenbeteiligung durch Bund, Kantone und Gemeinden

Die Finanzierung der Ergänzungsleistungen erfolgt gemeinschaftlich durch Bund, Kantone und Gemeinden. Dabei übernimmt der Bund einen Teil der EL-Kosten, während die Kantone und Gemeinden die verbleibenden Anteile tragen. Diese Zusammenarbeit garantiert, dass Ergänzungsleistungen landesweit verfügbar sind und den Bedarf angemessen decken.

Die genaue Verteilung der Finanzierung kann je nach Kanton variieren, da die Kantone in der Ausgestaltung und Anpassung der Ergänzungsleistungen innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Rahmens eigene Spielräume haben. Dadurch können kantonale Unterschiede in den Leistungen und der Kostenübernahme entstehen.

Planungsmöglichkeiten und Strategien zur Kostenoptimierung

Um die Finanzierung der Betreuung im Alter optimal zu planen, sollten Betroffene und ihre Angehörigen verschiedene Strategien nutzen:

  1. Frühzeitige Antragstellung: Ein rechtzeitiger Antrag auf Ergänzungsleistungen hilft, finanzielle Engpässe zu vermeiden und die notwendige Unterstützung rechtzeitig zu erhalten.

  2. Präzise Dokumentation: Durch die sorgfältige Dokumentation aller anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen kann sichergestellt werden, dass die maximale Ergänzungsleistung gewährt wird.

  3. Beratungsstellen nutzen: Professionelle Beratungsstellen und Fachpersonen können helfen, die individuellen Ansprüche präzise zu berechnen und den Prozess zu erleichtern.

  4. Regelmässige Überprüfung: Da sich sowohl die persönliche Situation als auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern können, ist eine regelmässige Überprüfung der Ansprüche ratsam.

  5. Kantonale Unterschiede beachten: Aufgrund der kantonalen Spielräume bei der Ausgestaltung der Ergänzungsleistungen lohnt es sich, die spezifischen Regelungen des Wohnkantons genau zu prüfen.

  6. Eine genaue Übersicht über alle Kosten und regelmässige Überprüfungen können helfen, Finanzierungslücken zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle Aspekte des betreuten Wohnens und der Betreuung im Alter abgedeckt sind.

7. Hilfreiche Beratungsstellen und Informationsangebote

Nützliche Kontakte und Anlaufstellen

Um Ergänzungsleistungen (EL) optimal beanspruchen zu können, ist es wichtig, Zugang zu verlässlichen und kompetenten Beratungsstellen zu haben. Folgende Stellen bieten umfassende Unterstützung und Orientierung:

  • Sozialdienste der Gemeinden: Die kommunalen Sozialdienste bieten Erstberatung und Unterstützung bei der Antragstellung für Ergänzungsleistungen. Sie kennen die regionalen Besonderheiten und können direkt weiterhelfen.

  • AHV- und IV-Stellen: Diese Stellen sind die primären Ansprechpartner für Anträge auf Ergänzungsleistungen. Sprechen Sie unmittelbar mit den Sachbearbeitern, um spezifische Fragen zu klären und Unterstützung für besondere Anliegen zu erhalten.

  • Spitex-Organisationen: Neben der pflegerischen Unterstützung bieten viele Spitex-Organisationen ebenfalls Beratungsdienste an, um den besten Ansatz für die Nutzung von Ergänzungsleistungen zu finden.

  • Hilfsorganisationen und Stiftungen: Organisationen wie Pro Senectute bieten gezielte Beratungen und Unterstützungsdienste an, welche über das Angebot der staatlichen Stellen hinausgehen. Auch die Pflegevermittlung Schweiz berät Ihre Kunden, wie die Betreuung in den eigenen vier Wänden möglichst kostengünstig erfolgen kann.

Online-Ressourcen und Tools für Betroffene und Angehörige

Das Internet bietet gerade für die Angehörigen eine Vielzahl von Ressourcen, die sowohl Betroffenen als auch deren Angehörigen helfen können, sich zum Thema der Ergänzungsleistungen zu orientieren. Dazu zählen:

  • Websites der AHV/IV: Diese bieten detaillierte Informationen, aktuelle Formulare und hilfreiche Online-Rechner zur Berechnung der voraussichtlichen Ergänzungsleistungen.

  • Online-Foren und Selbsthilfegruppen: In Foren und Online-Communities können Erfahrungen ausgetauscht und Unterstützung erhalten werden.

  • Beratungsportale: Webseiten wie die der Pro Senectute bieten spezialisierte Beratungsdienste und individuelle Unterstützungsangebote.
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Lukas Meier

Freier Redakteur

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