Liebevolle Betreuung in jeder Lebenssituation
In der Schweiz mutieren Altersheime mehr und mehr zu reinen Pflegeheimen; der Anteil der Heimbewohner mit sehr hohen Pflegestufen im allerletzten Lebensabschnitt steigt kontinuierlich. Kein Wunder also, dass der Wunsch vieler Senioren, trotz gewisser Einschränkungen, weiter in der eigenen, vertrauten Umgebung zu leben, immer häufiger realisiert wird.[1;2] Während Krankenversicherungen und öffentliche Hand einen Grossteil der Kosten für Pflegeleistungen übernehmen, müssen die Kosten für die häusliche Betreuung hingegen selbst bezahlt werden.[3]
Häusliche Betreuung für Senioren aller Einkommensschichten zu ermöglichen, das ist die Mission der Pflegevermittlung Schweiz.
Wenn sich der Alltag nicht mehr ohne Unterstützung bewältigen lässt, fürchten viele Senioren, ihre Eigenständigkeit zu verlieren. Mit einer 24-Stunden-Betreuung („Live-in-Betreuung“) können Sie Ihren Lebensabend hingegen sicher im gewohnten Daheim verbringen. Betreuungskräfte unterstützen Sie bei Ernährung und Hygiene, gehen Einkaufen, übernehmen das Kochen und führen den Haushalt. Sie leisten Gesellschaft und geben Sicherheit – auch bei Mobilität und Transfer daheim sowie ausserhalb der Wohnung. Und sie stellen die Versorgung von Haustieren sicher. Diese Form der Seniorenbetreuung bietet mehr Lebensqualität – und bedeutet nicht zuletzt eine spürbare Entlastung von Familie und Angehörigen.
Auch einer Live-in-Betreuung liegt ein normales Arbeitspensum zu Grunde. Dieses wird jedoch über den ganzen Tag verteilt. Zudem kann das Pensum von Woche zu Woche etwas schwanken. Das heisst jedoch nicht, dass Betreuer/innen rund um die Uhr arbeiten müssen. Maximal zulässig ist ein Arbeitspensum von 50 Wochenstunden, üblich sind 42 Stunden. Verleih-Agenturen arbeiten häufig mit geringeren Pensen zwischen 36 und 40 Wochenstunden. Fragen Sie im Zweifelsfall genau nach.
Während direkte häusliche Anstellungen aufgrund Art. 2 ArG von der Geltung des Arbeitsgesetzes ausgenommen sind [4], hat das Bundesgericht entschieden, dass bei verliehenem Personal dieses Gesetz Anwendung finden soll. Einer Betreuungsperson stehen dann pro Woche jeweils 35 Stunden als zusammenhängende Ruhezeit zu.
Bei den direkten Anstellungsverhältnissen (wie sie die Pflegevermittlung Schweiz vermittelt) ist es hingegen zulässig, dass eine Betreuungsperson an bis zu 7 Tagen pro Woche arbeitet. Das vereinbarte Wochenarbeitspensum verteilt sich dann entsprechend. Dies setzt jedoch voraus, dass sich zwei feste Betreuungspersonen in einem regelmässigen Turnus von 3 bis 4 Wochen miteinander abwechseln. Kann ein freier Tag pro Woche mit 24 Stunden zusammenhängender Freizeit gewährleistet werden, ist hingegen kein Turnusmodell notwendig.
Neben den vereinbarten Arbeits- und Bereitschaftszeiten müssen einer Betreuungsperson auch über den Tag und vor allem in der Nacht immer auch genügend Freizeit sowie Pausen gewährt werden. Überstunden, ausgefallene Frei-Tage sowie kantonale Feiertage müssen zumindest kompensiert werden, der 1. August gilt als obligatorischer Feiertag, wenn dieser auf einen Wochentag fällt.
Präsenzzeit, Arbeitszeit und Freizeit sind im Privathaushalt häufig schwer zu trennen und folgen oft nicht den gleichen Logiken wie im öffentlichen Erwerbsleben.[5] Neben den Arbeitszeiten und Freistunden muss daher auch die Bereitschaftszeit vertraglich geregelt werden. Als Bereitschaftszeit gelten diejenigen Stunden, in denen die Betreuungsperson nicht arbeitet, sich jedoch bereithält, um nötigenfalls Unterstützung und Pflege leisten zu können.
Bei Betreuung im Personalverleih ist es aufgrund der Geltung des Arbeitsgesetzes nur noch sehr eingeschränkt möglich, solche Bereitschaftszeiten zu vereinbaren und somit rechtskonform zu regeln.
Mit dem Modell der Pflegevermittlung Schweiz mit direkter Anstellung durch die pflegebedürftige Person können weitreichende Bereitschaftszeiten vereinbart werden. Diese müssen der Betreuungsperson jedoch finanziell entschädigt werden. Die Höhe der Abgeltung für Bereitschaft liegt jedoch wesentlich niedriger, als der Stundenlohn, welcher gesetzlich geregelt ist.
Oft entscheiden sich Betroffene und deren Familien für eine Live-in-Betreuung, weil die rein ambulante Unterstützung bei der Pflege und Betreuung durch die Spitex nicht mehr ausreicht oder als nicht passend empfunden wird. Übernimmt jedoch eine Betreuungsperson die Aufgaben der Grundpflege, so entfällt üblicherweise die Erstattung dieser Pflegekosten durch die Krankenkasse. Dies liegt daran, dass nur bewilligte Spitex-Organisationen zur kassenfähigen Abrechnung von Pflegeleistungen befugt sind. [6]
Verschiedene Organisationen haben sich jedoch zum Ziel gesetzt, auch Pflegeleistungen, die von Angehörigen oder Betreuungspersonen erbracht werden, kassenfähig zu gestalten. Dies Pflegevermittlung unterstützt diese Bestrebungen nach Kräften und verfügt über Partnerunternehmen, welche solche Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen können. Bereits in vielen Kantonen können Sie so Ihre Krankenkasse an den häuslichen Pflegekosten beteiligen. So können Sie bei der Betreuung zu Hause teilweise mehrere Tausend Franken einsparen. Gerne nennen wir Ihnen einen Partner mit entsprechender Betriebsbewilligung, der für Sie die Pflege-Leistungen der Grundpflege abrechnen kann.
Zur Grundpflege zählen Aufgaben wie: Kleidung anziehen und wechseln, Körperpflege einschliesslich Duschen, Zähneputzen, Mahlzeiten eingeben, Betten und Lagern, Bewegungsübungen, Kompressionsstrümpfe anziehen sowie die Dekubitusprophylaxe. Auch die Gestaltung und Aufrechterhaltung eines geregelten Tagesablaufs einer an Demenz erkrankten Person fällt unter die Grundpflege. Festgelegt ist dies in Art 7 c Abs. 1 KVG. [7]
Allerdings kann sich dann die Betreuungsperson nicht mehr auf eine zusätzliche externe Entlastung durch die Spitex verlassen. Je nach Pflegeumfang braucht es jedoch eine zusätzliche Unterstützung durch Dritte. Leistungen der Behandlungspflege (Wundpflege, Medikamente richten, Spritzen setzen) gehören ohnehin in die Hand einer eidgenössisch diplomierten Fachperson.
Lebt die Pflegeperson mit im Haus, erhält diese freie Verpflegung und Unterkunft (Kost & Logis). Seitens der AHV ist vorgeschrieben, dass dies ebenfalls einen Lohnbestandteil darstellt, der sozialabgabenpflichtig ist – auch, wenn der Naturallohn nicht mit Geld, sondern eben mit Naturalien geleistet wird. Der Naturallohn wird auf der Lohnabrechnung ausgewiesen und der Betreuungskraft vom Netto abgezogen.[8] Für Menschen, die in der Schweiz (zusätzlich) einen eigenen Haushalt unterhalten, ist dieses Modell daher nicht attraktiv.
Die 24h Betreuerinnen stammen daher in der Regel aus Deutschland, Polen sowie anderen osteuropäischen Ländern.
Wird an den Tag-Stunden lediglich eine stundenweise Betreuung benötigt, sollten Sie sich zuerst an einen mit lokalem Personal arbeitenden Pflegedienst wie z.B. Home Instead oder an eine private Spitex in Ihrer Nähe wenden. Eine stunden- oder tageweise Betreuung ist jedoch schnell sehr, sehr teuer.
Als Faustformel sollten Sie davon ausgehen, dass solche, aus der eigenen Tasche zu bezahlenden, Betreuungs- und Haushaltsleistungen ab etwa 3 Stunden pro Tag vergleichbar teuer sind, wie eine Live-in-Betreuung, wie sie die Pflegevermittlung Schweiz organisiert.[9] Bei vergleichbaren Kosten bietet eine 24 Stunden Betreuung daher oft ein Mehr an Sicherheit, Unterstützung und Komfort.
Bei Pflegeleistungen muss zunächst zwischen Grundpflege und Behandlungspflege unterschieden werden. Wenn ein Patient Hilfe bei einer der folgenden Tätigkeiten benötigt, spricht die schweizweit gültige «Krankenpflege-Leistungsverordnung» (KLV) von Grundpflege: Betten und Lagern, An- und Auskleiden, Mund- und Körperpflege, Essen und Trinken, Mobilisierung und Bewegungsübungen, Dekubitusprophylaxe sowie das Anlegen von Kompressionsstrümpfen. [7] Die Gesundheitsgesetzgebung in der Schweiz unterliegt zudem auch kantonalem Recht.
Ob bestimmte Handreichungen unter den Begriff der Grundpflege fallen oder als Betreuungsleistung gewertet werden, hängt nach unserer Meinung zuerst davon ab, ob eine Leistung kassenfähig abgerechnet werden soll. Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit den Krankenkassen sind nur gemäss KLV bewilligte Leistungserbringer berechtigt – und dies auch nur in dem von einem Arzt bewilligten Umfang. Dafür benötigt die abrechnende Organisation eine (Spitex-)Bewilligung der jeweiligen kantonalen Gesundheitsdirektion. Die Pflegenden müssen in aller Regel über ein in der Schweiz anerkanntes Pflegehelfer-Zertifikat verfügen. Ausbildung und Anerkennung ausländischer Diplome übernehmen das SRK sowie private Bildungsträger, die als gleichwertig anerkannt sind. [10] Die Pflegetätigkeiten müssen regelmässig in entsprechenden Programmen dokumentiert werden. Die Qualität der Ausführung muss regelmässig durch die mit der Krankenkasse abrechnende Organisation überprüft werden.
Bei der Erbringung von Pflegeleistungen müssen die ausführenden Personen den Weisungen der Spitex-Organisation unterstehen sowie unter deren Aufsicht und Anleitung agieren. Unterstehen Betreuungspersonen allein den Weisungen der zu pflegenden Person oder deren Angehörigen, ist keine kassenfähige Erbringung von Grundpflege-Leistungen möglich. Reinigungs- und Haushaltstätigkeiten sind keine kassenfähigen Leistungen der obligatorischen Grundsicherung. In seltenen Fällen greifen hier Zusatzversicherungen, meist jedoch zeitlich beschränkt und nur bis zu einem gewissen Umfang.
Sollen «Krankheiten, Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt oder behandelt» werden, so ist dies nur mit entsprechender Bewilligung und Qualifikation möglich. Auch die daheim geleistete Behandlungspflege darf ausschliesslich durch diplomierte Pflege-Fachpersonen erfolgen.
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Ganz herzlichen Dank Herr Birkholz für die schnelle und genaue Hilfe, die all meine Fragen beantwortet hat. Es ist wunderbar einen Menschen zu haben, der über grosses Wissen verfügt und dabei den Menschen in den Mittelpunkt stellt. So kann "Alt werden in den eigenen 4 Wänden" gut klappen.
vor 3 Jahren
Guten Tag, ich habe für unsere Mutter die Pflegevermittlung Schweiz gewählt, da vieles perfekt für uns war. Eine faire Abhandlung und sehr kompetente Beratung. Wir waren alle sehr zufrieden. Das Personal war sehr nett, was ich persönlich geschätzt habe. Danke schön an alle!
vor 4 Jahren
Sehr kompetente und persönliche Beratung. Jederzeit (auch ausserhalb der Bürozeiten!) zuverlässig erreichbar bei Problemen. Grosse Auswahl an gut ausgesuchten Stellenbewerbern dank guter internationaler Vernetzung.
vor 5 Jahren
Unsere Omi wurde in BL total lieb betreut und ist jetzt ins Alterszentrum gewechselt. Die Pflegevermittlung hat super fair reagiert. Das war eine wirklich gute Empfehlung von Freunden. 5 Sterne!
vor 2 Jahren
Seit über 3 Jahren muss ich immer wieder flexibel für Betreuung meines Vaters sorgen. Seit der Zusammenarbeit mit der Pflegevermittlung Schweiz muss ich mir darüber KEINE Gedanken mehr machen, das Team und vor allem auch Frau Disic sind immer erreichbar, äusserst kompetent und hilfsbereit und es klappt alles immer sofort, auch wenn es mal brennt und schnell gehen muss. Ich schätze diese Institution sehr und kann sie nur weiterempfehlen. Dr. A. Grossmann
vor 5 Jahren
Sehr gute Beratung, clevere Lösungen - so viel Engagement und Budgetbewusstsein war ich von dieser Branche nicht gewohnt.
vor 1 Jahr
Super Zusammenarbeit und toller Service! Sowas ist in dieser Branche leider nicht selbstverständlich… 5 Sterne!
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Sira Hopavor 2 Jahren